Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/57: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) · 21 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.692680
1. Ausgangslage
Im Hinblick auf die Umsetzung von Artikel 121a der Bundesverfassung (BV) hat das Parlament am 16. Dezember 2016 verschiedene Gesetzesänderungen beschlossen, insbesondere im Ausländergesetz (AuG).
Der Bundesrat eröffnete am 8. Juni 2017 die Vernehmlassung zu den notwendigen Verordnungsänderungen. Sie dauerte bis am 6. September 2017. Insgesamt sind 98 Stellungnahmen eingegangen.
Der Ergebnisbericht weist aus, welche Bestimmungen positiv, negativ oder skeptisch aufgenommen worden sind, ob Vorbehalte bestehen oder Änderungen gewünscht werden. Bei Vernehmlassungsteilnehmern, die den Entwurf generell akzeptieren, wird davon ausgegangen, dass sie alle Bestimmungen akzeptieren mit Ausnahme derjenigen, die sie ausdrücklich ablehnen. Bei Teilnehmern, die den Entwurf generell ablehnen, wird davon ausgegangen, dass sie alle Bestimmungen ablehnen mit Ausnahme derjenigen, die sie ausdrücklich akzeptieren.
Beim vorliegenden Bericht handelt es sich um eine Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens. Für detaillierte Begründungen wird auf die Originalstellungnahmen verwiesen.1
2. Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)
Stellenmeldepflicht bei einer über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit (Art. 53a bis 53e E-AuG; Art. 21a nAuG)
2.1 Zusammenfassung und generelle Bemerkungen
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass alle Vernehmlassungsteilnehmenden mit Ausnahme der SVP die Änderungen gutheissen. Während die Arbeitnehmerseite den Schwellenwert von 5 Prozent begrüsst, fordert die Arbeitgeberseite einen Schwellenwert von mindestens 8 Prozent. Eine Mehrheit der Kantone schlägt eine gestaffelte Einführung vor: In einem ersten Schritt ein Schwellenwert von 8 Prozent, mit anschliessender Senkung. Insbesondere die Kantone und die Arbeitgeber fordern zudem eine angemessene Übergangsfrist. Bezüglich der vorgeschlagenen Dauer der Informationsbeschränkung spricht sich eine Mehrheit der Vernehmlassenden für 5 Tage aus. Die Vernehmlassenden unterstützen zudem den Grundsatz, dass den Kantonen die Kontrolle und Sanktionierung obliegt und dass dabei die kantonale Organisationsautonomie zur Geltung kommt.
Die Kantone begrüssen es, dass die Umsetzung sich auf das bewährte System der öffentlichen Arbeitsvermittlung abstützt und den föderalen Aufbau des Vollzugs respektiert. 12 Kantone und die KdK schlagen vor, in einem ersten Schritt einen Schwellenwert von 8 Prozent festzulegen. Wenn das System vollzugstechnisch implementiert sei, eine Analyse der arbeitsmarktlichen Wirksamkeit vorliege und die Finanzierung der Umsetzung geklärt sei, könne der Schwellenwert in einem zweiten Schritt auf 5 Prozent gesenkt werden (frühestens ab 1. Juli 2019). 9 Kantone sprechen sich für einen Schwellenwert von 8 Prozent und 4 Kantone für einen Schwellenwert von 5 bis 6 Prozent aus. Die meisten Kantone begrüssen die vorgeschlagene Dauer der Informationsbeschränkung von 5 Tagen und die restriktive Ausnahmeregelung. Hinsichtlich der Ausnahme für Beschäftigungen von kurzer Dauer sprechen sich zudem die meisten Kantone für die restriktivere Variante aus (Beschäftigung bis zu 14 Tage), wenn ein Schwellenwert von 8 Prozent eingeführt wird. Die Kantone fordern den
1 www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2017 > EJPD