Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/57: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) · 21 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.692680

Generell wurden der vom Parlament beschlossene Datenaustausch zwischen den Migrationsbehörden und den für die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organen (Art. 97 Abs. 3 und 4 nAuG) sowie die vorgeschlagene Umsetzung dieser Massnahmen positiv aufgenommen. Nur SFH und TravailSuisse erachten diese Massnahme als nicht zielführend.

Der Grundsatz, die Datenübermittlung auf bestimmte Personenkategorien zu beschränken, wird begrüsst. Die Teilnehmenden haben dennoch Änderungsvorschläge eingebracht. Diese beziehen sich hauptsächlich auf den Ausschluss oder die Einbeziehung neuer Personenkategorien in die Meldung (so fordern SP und EKM, dass auch Flüchtlinge und Staatenlose von der Meldung ausgeschlossen werden), den Betrag, ab dem die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten zu melden ist, sowie den Ort und den Zeitpunkt der Datenübermittlung.

4.2 Bemerkungen zu den Artikeln 82 Absätze 6bis–8 und 91b E-VZAE

NB: – Die mit einem Stern (*) gekennzeichneten Teilnehmenden haben den Entwurf nicht erwähnt.

– Die Artikel 82 Absätze 6bis–8 und 91b E-VZAE wurden zusammen ausgewertet.

Zustimmung:

Kantone: AR, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, NE, OW, SZ, TG, TI,

Politische Parteien: SP, FDP, GLP

Interessierte Kreise: FPV, ISOLSuisse, Amt für Zusatzleistungen AZL ZH, Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen, CP, CURAVIVA, FER, KVCH, SBV, Swissstaffing, Swiss Textiles, VKM, VSEI, SBV-1, SAV, BEBV, EKM, CCIG, SSV, SGB, economiesuisse, SAB, Coop, SKOS

Spezifische Bemerkungen:

a) in Bezug auf die Kategorien der zu meldenden Daten

TG wünscht, dass die Begrenzung auf 6000 Franken in Artikel 82 Abs. 6bisE-VZAE aufgehoben wird, da die Nennung eines Betrags nicht zielführend sei. Der Kanton wünscht zudem, dass vorläufig in der Schweiz aufgenommene Personen gemeldet werden, da dies bei der Prüfung eines Gesuchs um Umwandlung einer F-Bewilligung in eine B-Bewilligung nützlich sein könne (Art. 86 Abs. 7 E-VZAE). Er schlägt auch vor, Artikel 82 Absatz 8 E-VZAE dahingehend zu ergänzen, dass eine Gesetzesgrundlage besteht für die Meldung von Verfügungen über den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung durch die Migrationsbehörden an die Sozialhilfebehörden.

GR möchte, dass die Daten zu Niederlassungsbewilligungen ebenfalls gemeldet werden, da gewisse Personen im Ausland leben und nicht leistungsberechtigt sind.

SZ wünscht, dass die Datenübermittlung auf nicht erwerbstätige Personen beschränkt wird, da nur diesen die Bewilligung widerrufen werden könne, wenn sie Ergänzungsleistungen beziehen.

BS, die Stadt Zürich und der SGB erachten die vorgeschlagene Beschränkung der Datenübermittlung auf die Ausweise B und L als angemessen.

TI verlangt, dass in Artikel 82 Absatz 6bisBuchstabe b E-VZAE klar erwähnt wird, dass die Prämienverbilligung für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen im Begriff «jährliche Ergänzungsleistung» eingeschlossen ist. Wegen der Differenz zwischen anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben kann es nämlich sein, dass ausländische Personen lediglich Anspruch auf die genannte Verbilligung (die von der Krankenkasse ausbezahlt wird), aber keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf eine Ergänzungsleistung (die direkt ausbezahlt wird) haben.