Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/57: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) · 21 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.692680
Die SP begrüsst, dass vorläufig Aufgenommene und Personen mit einer Niederlassungsbewilligung vom Anwendungsbereich von Artikel 82 Absatz 6bisE-VZAE ausgenommen sind. Sie fordert, dass Flüchtlinge und Staatenlose ebenfalls ausgeschlossen werden, da die Gewährung von Ergänzungsleistungen sich nicht auf das Aufenthaltsrecht auswirkt (dies entspricht der Haltung der EKM und der Grünen). Die SP verlangt, dass die Begrenzung von 6000 Franken für die Meldung von Fällen, in denen Krankheitskosten vergütet werden, auf 20 000 Franken erhöht wird. Sie ist der Ansicht, dass dies Personen, die zu Hause oder in einem Heim oder Spital leben, diskriminiert. Der SGB teilt diese Ansicht.
Die Grünliberalen halten fest, dass es bei der Lektüre des erläuternden Berichts schwierig sei zu beurteilen, ob die Begrenzung von 6000 Franken angemessen ist. Die Begrenzung sei so festzulegen, dass sie die wichtigsten Fälle umfasst.
Die EKM, die Grünen und die SP fordern, dass Flüchtlinge mit Asyl und Staatenlose von der Datenübermittlung ausgeschlossen sind (Änderung von Art. 82 Abs. 7 E-VZAE). Einerseits wirke sich ihr Sozialhilfebezug nicht auf ihr Aufenthaltsrecht aus, andererseits sei zu vermeiden, dass sie schlechter gestellt sind als vorläufig aufgenommene Personen.
Die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen schlägt vor, dass die AHV-Nummer zu den zu meldenden Daten gehören soll (Art. 82 Abs. 6terE-VZAE). Zudem sei festzulegen, dass bei einem Kantonswechsel die Begrenzung von 6000 Franken nur für die im neuen Kanton gewährten Leistungen gilt.
b) in Bezug auf den Zeitpunkt der Meldung und die Fristen
Die Stadt Zürich und der SSV sind der Ansicht, dass die Meldung zu dem Zeitpunkt erfolgen soll, an dem die betreffende Person sich bei den für die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organen anmeldet (Änderung von Art. 82 Abs. 6terE-VZAE).
BE ist der Ansicht, dass die Meldung möglichst früh erfolgen soll, und schlägt in den Absätzen 6bisund 6terdie Formulierung «voraussichtlichen Bezug» vor. Der Kanton wünscht zudem eine Meldefrist von 60 Tagen. Ausserdem solle die Meldung vor der ersten Zahlung erfolgen, und bevor der Betrag von 6000 Franken überschritten wird.
Nach Ansicht von GE ist im erläuternden Bericht zu präzisieren, dass die EL-Zahlung bei Ablauf der Ausreisefrist eingestellt wird, da die ausländischen Personen sich während der Ausreisefrist nicht unrechtmässig in der Schweiz aufhalten. Der Kanton bedauert, dass keine Gesetzesgrundlage geschaffen wird, welche die Meldung von Verfügungen der Invalidenversicherung ermöglicht.
Die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen erachtet die Frist von drei Monaten nach Artikel 91b E-VZAE als sehr kurz und hält fest, dass es dadurch zu einem Rückstau bei der Fallbehandlung kommen könnte.
c) in Bezug auf die Kosten und den Mehraufwand
Gemäss FR ist das zu bearbeitende Datenvolumen nicht bestimmbar; mit Sicherheit würden aber die kantonalen Ressourcen stärker beansprucht, um die Situation von ausländischen Staatsangehörigen zu prüfen. Auch BL ist der Ansicht, dass die Kosten im Zusammenhang mit dem Mehraufwand im Bericht nicht genannt werden und schwer abzuschätzen sind.
Der VKM findet den Bericht zu wenig detailliert in Bezug auf die Anzahl Auskünfte, die von den kantonalen Migrationsbehörden zu behandeln sind. Um der Vorlage zustimmen zu können, müssten die Bedürfnisse und die mit dem Datenaustausch zusammenhängenden Kosten analysiert werden. Es sei zu vermeiden, dass der Aufwand für die Bearbeitung der erhaltenen Daten im Verhältnis zu der Anzahl widerrufener Aufenthaltsbewilligungen zu gross ist.
Die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen ist der Ansicht, dass die laufenden EL-Fälle überprüft werden müssen, was zusätzliche Ressourcen bedinge. Sie schätzt die Investition