Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/57: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) · 21 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.692680

Grundsatz, dass der Bund für die Refinanzierung der Zusatzaufwendungen besorgt sein muss.

Die Arbeitgeberverbände stehen grundsätzlich hinter der vorgeschlagenen Umsetzung von Art. 121a BV. Sie beurteilen den administrativen Mehraufwand jedoch kritisch. Einige Branchen weisen darauf hin, dass ihre Mitglieder aus Kleinst- und Kleinunternehmen bestehen und nicht über eine spezialisierte Personal- oder gar juristische Abteilung verfügen. Sie fordern daher einen Schwellenwert von 8 Prozent und eine Übergangsfrist von 6-9 Monaten. Die Informationsbeschränkung soll auf maximal 3 Arbeitstage beschränkt und vorzeitig beendet werden, wenn die öAV keine passenden Dossiers findet. Die Arbeitgeberseite spricht sich bei den Ausnahmen für die längere Variante von einem Monat aus und bringt verschiedene Vorschläge für einen Ausbau der Ausnahmeregelungen ein (bspw. bei internen Stellenbesetzungen).

Die Arbeitnehmerverbände begrüssen grundsätzlich die Einführung einer wirksamen Stellenmeldepflicht. Sie sprechen sich für einen Schwellenwert von 5 Prozent und für einen Informationsvorsprung von 5 Tagen aus. Es wird jedoch gefordert, dass den Arbeitgebern eine gewisse Rechtfertigungspflicht auferlegt wird, wenn sie passende Dossiers als nicht geeignet einstufen. Die strikte Ausnahmeregelung wird befürwortet, weil damit das Umgehungsrisiko sinkt. Bezüglich der Beschäftigungen von kurzer Dauer spricht sich die Arbeitnehmerseite für die Variante mit 14 Tagen aus.

2.2 Bemerkungen zu Artikel 53a AVV

1Die Massnahmen nach Artikel 21a AuG für stellensuchende Personen sind in denjenigen Berufsarten zu ergreifen, in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote den Schwellenwert von 5 Prozent erreicht oder überschreitet.

12 Kantone (AG, AR, BS, GL, GR, SG, SH, SO, TG, UR, VD, ZH), die KdK und Grüne regen einen anfänglichen Schwellenwert von 8 Prozent an, mit anschliessender Senkung. 9 Kantone (AI, BL, FR, GE, NW, OW, SZ, VS, ZG), GLP und die Arbeitgeberverbände sprechen sich für einen Schwellenwert von mindestens 8 Prozent aus. 3 Kantone (JU, NE, TI), SP, die Gewerkschaften, die Arbeitnehmerverbände und der Schweizerische Städteverband sprechen sich für einen Schwellenwert von 5 Prozent, 1 Kanton (BE) für einen Schwellenwert von 6 Prozent aus.

Das Inkraftsetzungsdatum soll unter Berücksichtigung der notwendigen Umsetzungsarbeiten bei den kantonalen Behörden und in der Wirtschaft festgesetzt werden. Die Kantone wünschen eine längere Übergangsfrist von bis zu 12 Monaten. Die KdK plädiert für 6 Monate. Diese Zeit sei notwendig, um die notwendigen Voraussetzungen für eine reibungslose Umsetzung der Stellenmeldepflicht zu schaffen. Die Arbeitgeberverbände sprechen sich für eine Übergangsfrist von 6-9 Monaten aus. Die Parteien äusserten sich nicht dazu.

2Die Berufsarten, in denen der Schwellenwert erreicht oder überschritten wird, sind im Anhang festgelegt. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung nimmt jährlich die erforderlichen Anpassungen vor.

3Die Berechnung der Arbeitslosenquote basiert auf der Arbeitsmarktstatistik des SECO. Die Arbeitslosenquote errechnet sich aus dem Quotienten aus der Anzahl der bei den regionalen Arbeitsvermittlungszentren registrierten Arbeitslosen und der Anzahl der Erwerbstätigen.

Von verschiedenen Seiten wird eine qualitative Überarbeitung der Liste mit den Berufsarten angeregt. Arbeitgeberverbände fordern einen höheren Detaillierungsgrad, der Kanton TI spricht sich hingegen für ein höheres Aggregatsniveau aus. Einige Arbeitgeberverbände wünschen eine Unterteilung in gelernte und ungelernte Tätigkeiten, andere möchten die Wirtschaftsregionen berücksichtigen.