Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/57: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) · 21 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.692680

2Die Stellenmeldepflicht wird jeweils auf ein Jahr befristet.

Das Antragsrecht der Kantone wird von allen Kantonen begrüsst. Einige Kantone bringen das vorgesehene Antragsrecht als Begründung für die Einführung eines höheren Schwellenwerts vor.

Der Kanton GL, die GLP und verschiedene Verbände regen an, dass sich das Antragsrecht nicht nur auf die Einführung einer Stellenmeldepflicht beschränken, sondern auch deren Weglassen ermöglich sollte (Ausstiegsklausel).

2.7 Verletzung der Pflichten bei der Stellenmeldung (Art. 117a AuG)

Die Vernehmlassenden unterstützen den Grundsatz, dass den Kantonen die Kontrolle und Sanktionierung obliegt und dass dabei die kantonale Organisationsautonomie zur Geltung kommt.

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende weisen darauf hin, dass die RAV als Kontrollbehörde ungeeignet sind, da sie für eine erfolgreiche Vermittlung auf eine auf Vertrauen basierende transparente und offene Zusammenarbeit mit den Unternehmen angewiesen sind. Die Kantone und die KdK fordern die Einführung einer entsprechenden Untersuchungs- und Sanktionskompetenz. Sanktionen sollen nicht von den Strafbehörden, sondern von den Verwaltungsbehörden ausgesprochen werden. Gleichzeitig fordern sie, dass die Kosten vollumfänglich vom Bund zu tragen sind.

Der VKM schlägt vor, für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht die kantonalen Kontrollgremien zur Bekämpfung der Schwarzarbeit als die zuständige Behörde zu bezeichnen. Dabei sollen u.a. die gleichen Finanzierungsgrundsätze (hälftig durch Bund und Kantone) wie beim BGSA gelten. Der VKM weist darauf hin, dass dieser Vorschlag in einer Arbeitsgruppe gemeinsam mit dem VSAA ausgearbeitet wurde.

3. Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)

Meldung von stellensuchenden anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen (Art. 10a E-VIntA; Art. 53 Abs. 6 nAuG)

3.1 Zusammenfassung

Die vom Parlament beschlossene Meldepflicht von arbeitsmarktfähigen Personen mit vorläufiger Aufnahme sowie von anerkannten Flüchtlingen durch die Organe der Sozialhilfe bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung wird von den Vernehmlassenden (mit Ausnahme SVP) grundsätzlich begrüsst. Es wird wiederholt darauf hingewiesen, dass bereits heute eine Beratung und Vermittlung durch die öffentliche Arbeitsvermittlung - wie bei anderen Stellensuchenden

- möglich ist und teilweise auch schon durchgeführt wird.

Die SVP lehnt die Meldepflicht und die vorgeschlagenen Umsetzungsbestimmungen ab; der Ausländeranteil bei den Stellensuchenden ist schon heute sehr hoch. Sie befürchtet eine Bevorzugung von Ausländerinnen und Ausländern bei der Stellenvermittlung („Ausländervorrang“) und hohe Kosten ohne entsprechenden Nutzen.

Viele Vernehmlassende haben auf eine Stellungnahme zu dieser Verordnungsänderung verzichtet. Sie werden in der nachfolgenden Auswertung nicht aufgeführt.

Eine klare Mehrheit der Kantone und mehrere weitere Vernehmlassende fordern für die zu erwartenden zusätzlichen Aufwände eine Entschädigung durch den Bund, insbesondere durch die Erhöhung der Integrationspauschale für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene.

Die vorgesehene Berichterstattung an das SEM über diese Meldepflicht wird von einer Mehrheit der Kantone in Frage gestellt oder abgelehnt, da dafür auch keine Entschädigung