Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 8 Seiten
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Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (Energieeffizienzverordnung, EnEV)
1. Einleitende Bemerkungen
Am 30. September 2016 hat das Parlament das erste Massnahmenpaket zur Energiestrategie 2050 verabschiedet (BBl 2016 7683). Dieses beinhaltet eine Totalrevision des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) sowie Anpassungen in weiteren Bundesgesetzen. Die Änderungen auf Gesetzesstufe haben Auswirkungen auf verschiedene Verordnungen.1 Dazu gehört auch die Energie- verordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01). Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird diese Gelegenheit auch dazu genutzt, Regelungen betreffend Anlagen, Fahrzeuge und Geräte in eine neue Verordnung auszulagern. Die so entstehende Verordnung über die Anforderungen an die Energie- effizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte ist Bestandteil der aufgrund des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050 notwendigen Anpassungen auf Verordnungs- stufe.
2. Grundzüge der Vorlage
Bisher in der EnV enthaltene Regelungen betreffend Anlagen, Fahrzeuge und Geräte werden in einer separaten Verordnung zusammengefasst. Zweck dieser neuen Verordnung ist die Senkung des Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten sowie die Steigerung ihrer Energieeffizienz. Inhaltlich wird gegenüber der geltenden EnV wenig angepasst. Die neue Verordnung weist jedoch eine leicht geänderte Systematik auf. Zudem spart sie gegenüber der bestehenden EnV für dieselben Anforderungen über ein Drittel der benötigten Seiten Verordnungstext ein.
3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Die geplanten Änderungen haben keine finanziellen, personellen und weiteren Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden.
4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Inhaltlich wird mit der neuen Verordnung gegenüber der geltenden EnV wenig geändert. Die
geplanten Änderungen haben folglich nur sehr geringe Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft.
5. Verhältnis zum europäischen Recht
Bestimmungen zu Geräten sollen – nebst der Einsparung von Energie – insbesondere auch den Handel mit der EU erleichtern, indem EU-Regelungen übernommen und damit Handelshemmnisse abgebaut werden. Durch die geplanten Änderungen wird das derzeit bestehende Verhältnis zum europäischen Recht nicht verändert.
1 Vgl. dazu die ausführlichen Informationen zur Ausgangslage im erläuternden Bericht zur Totalrevision der Energieverordnung (EnV) vom 1. Februar 2017.