Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 8 Seiten

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Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (Energieeffizienzverordnung, EnEV)

4. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 15

Artikel 15 übernimmt den Inhalt des bisherigen Artikels 28 Buchstaben a, b und h der EnV bis auf kleine redaktionelle Anpassungen materiell unverändert.

7. Erläuterungen zu den Anhängen

Die bisherigen Anhänge werden inhaltlich nur geringfügig oder gar nicht geändert. Änderungen, die nur redaktioneller Art sind oder nur in einer systematisch etwas veränderten Einordnung bestehen, werden nachfolgend nur punktuell erläutert.

Die nachfolgenden Ausführungen zu den einzelnen Ziffern gelten für alle Anhänge (ausgenommen Anhang 4) gleichermassen. Anhang 4 übernimmt den Inhalt des bisherigen Anhangs 3.6 der EnV materiell unverändert.

Ziffer 1 Geltungsbereich

Ziffer 1 übernimmt den Inhalt des Geltungsbereichs der bisherigen Anhänge. Neu werden auch die jeweiligen EU-Begriffsbestimmungen aufgenommen. Dies wird in den bisherigen Anhängen bereits vereinzelt gemacht und soll nun für alle Anhänge identisch umgesetzt werden.

Ziffer 2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

Ziffer 2 verweist für die Anforderungen an das Inverkehrbringen auf den konkreten Artikel und/oder Anhang des einschlägigen EU-Erlasses.

Stellt die Schweiz gegenüber der EU höhere Anforderungen an das Inverkehrbringen einzelner Produkte, wird zusätzlich der entsprechende Energieeffizienzindex (EEI) konkret festgelegt. Dies betrifft jedoch nur die Ausnahmen nach Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 5 der Verordnung vom 19. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (VIPaV; SR 946.513.8).

Falls im einschlägigen EU-Erlass bereits vorgesehen ist, dass zu einem späteren Zeitpunkt strengere Anforderungen an das Inverkehrbringen gelten werden, soll hier auf diese Verschärfung hingewiesen werden.

Ziffer 3 Energietechnisches Prüfverfahren

Ziffer 3 verweist neu für das energietechnische Prüfverfahren (Konformitätsbewertungsverfahren) auf die Mess- und Berechnungsmethoden in den einschlägigen EU-Erlassen. Es soll darauf verzichtet werden, explizit auf eine europäische Norm (EN) zu verweisen. Die massgebenden Anforderungen sind im entsprechenden EU-Erlass enthalten.

Weiter wird in Ziffer 3 auch festgehalten, dass die Ergebnisse der durchgeführten Konformitätsbewertung im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens in den technischen Unterlagen aufgenommen werden sollen.

Schliesslich wird vorgesehen, dass sich die Konformitätsüberprüfung im Rahmen der Marktkontrolle nach den Mess- und Berechnungsmethoden des jeweiligen EU-Erlasses richten soll. Die Messwerte haben sich dabei an die aus dem EU-Erlass vorgegebenen Toleranzen zu halten.

Ziffer 4 Angaben des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

Ziffer 4 übernimmt weitgehend den Inhalt der bisherigen Anhänge zu den Angaben des Energieverbrauchs und Kennzeichnung.