Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 8 Seiten

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Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (Energieeffizienzverordnung, EnEV)

6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Gemäss Artikel 44 Absatz 1 EnG ist der Bundesrat zum Erlass von Vorschriften zur Reduktion des Energieverbrauchs für serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge, Geräte und deren serienmässig hergestellte Bestandteile zuständig.

Die bisherigen Bestimmungen der geltenden EnV werden inhaltlich nur geringfügig oder gar nicht geändert. Änderungen, die nur redaktioneller Art sind oder nur in einer systematisch etwas veränderten Einordnung bestehen, werden nachfolgend nur punktuell erläutert.

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Absatz 1 hält den Zweck der Verordnung fest, wonach der Energieverbrauch von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten reduziert und deren Energieeffizienz gesteigert werden soll.

In Absatz 2 wird sodann der sachliche und örtliche Geltungsbereich umschrieben. Demnach gilt die Verordnung für serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeugen und Geräten sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile, die in erheblichem Ausmass Energie verbrauchen und in der Schweiz in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

Art. 2 Begriffe

Artikel 2 Buchstaben a und b übernehmen den Inhalt des bisherigen Artikels 1 Buchstaben p und q der EnV, der das Inverkehrbringen respektive das Abgeben definiert, materiell unverändert.

Das Anbieten im Sinne der Energiegesetzgebung ist vom privatrechtlichen Anbieten nach Obligationenrecht grundsätzlich zu unterscheiden. Die Regelung in der EnV bezweckt, den potenziellen Kunden vor unrichtigen oder fehlenden Angaben über die Energieeffizienz bei Elektrogeräten im Zeitpunkt des Kaufentscheids zu schützen. Der potenzielle Kunde muss darauf vertrauen können, dass die Angaben zu den angebotenen Anlagen, Fahrzeugen und Geräten den rechtlichen Vorschriften entsprechen. Hingegen bezweckt die privatrechtliche Regelung, den Anbieter davor zu schützen, mehr Bestellungen zu erhalten, als er gemeinhin erfüllen kann.

2. Kapitel: Anforderungen an das Inverkehrbringen und das Abgeben

1. Abschnitt: Serienmässig hergestellte Anlagen und Geräte

Art. 3 Allgemeine Voraussetzungen

In Artikel 3 wird vorgesehen, dass serienmässig hergestellte Anlagen und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden dürfen, wenn diese Produkte (a) die Mindestanforderungen an den spezifischen Energieverbrauch, die Energieeffizienz und die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften erfüllen, (b) das energietechnische Prüfverfahren (Konformitätsbewertungsverfahren) durchlaufen haben und (c) mit den Angaben zum spezifischen Energieverbrauch, zur Energieeffizienz und den energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften mit der Energieetikette gekennzeichnet sind.

Art. 4 Mindestanforderungen

Absatz 1 verweist für die Mindestanforderungen an den spezifischen Energieverbrauch, die Energieeffizienz und an die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von serienmässig hergestellten Anlagen und Geräten auf die Anhänge.

Absatz 2 übernimmt den Inhalt des bisherigen Artikels 10 Absatz 6 der EnV bis auf kleine redaktionelle Anpassungen materiell unverändert.