Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 8 Seiten

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Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (Energieeffizienzverordnung, EnEV)

Art. 5 Konformitätsbewertungsverfahren

Absatz 1 übernimmt den Inhalt des bisherigen Artikels 1 Buchstabe i der EnV bis auf kleine redaktionelle Anpassungen materiell unverändert. Für die Einzelheiten wird auf die Anhänge verwiesen.

In Absatz 2 wird explizit festgehalten, dass das Konformitätsbewertungsverfahren einem der in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG2 genannten Verfahren zu genügen hat. Demnach kann das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene System der internen Entwurfskontrolle oder das in Anhang V beschriebene Managementsystem angewendet werden.

Art. 6 Kennzeichnung

Absätze 1 und 2 übernehmen den Inhalt des bisherigen Artikels 11 Absätze 1 und 2 der EnV bis auf kleine redaktionelle Anpassungen materiell unverändert. Für die Einzelheiten wird auf die Anhänge verwiesen.

In Absatz 3 wird explizit festgehalten, dass, wer serienmässig hergestellte Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, dafür sorgen muss, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit diesen mitgeliefert werden, erscheint.

Absatz 4 hält zusätzlich zu Absatz 3 fest, dass, wer serienmässig hergestellte Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, dafür sorgen muss, dass die Energieetikette in den Verkaufsunterlagen (Prospekten, Werbematerial, usw.) und in der Werbung gut lesbar abgebildet ist. Alternativ kann auch die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Energieetikette; es ist die gleiche Schriftgrösse wie für die Preisangabe zu verwenden.

Art. 7 Konformitätserklärung

Neu soll in Artikel 7 die in den bisherigen Anhängen identisch geregelte Ziffer betreffend der Konformitätserklärung aufgenommen werden.

Absatz 1 übernimmt den Inhalt des bisherigen Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe a der EnV bis auf kleine redaktionelle Anpassungen materiell unverändert.

Absatz 2 übernimmt den Inhalt des bisherigen Artikels 10 Absatz 3 erster Satz der EnV bis auf kleine redaktionelle Anpassungen materiell unverändert. Er hält explizit fest, welche Angaben die Konformitätserklärung enthalten muss. Dies war bisher in den einzelnen Anhängen enthalten und soll aus gesetzestechnischen Gründen im Erlasstext aufgenommen werden.

Absatz 3 hält neu fest, dass wenn eine Anlage oder ein Gerät unter mehrere Regelungen fällt, die eine Konformitätserklärung verlangen, eine einzige Konformitätserklärung ausgestellt werden kann.

Absatz 4 übernimmt den Inhalt des bisherigen Artikels 10 Absatz 4 der EnV bis auf kleine redaktionelle Anpassungen materiell unverändert.

Art. 8 Technische Unterlagen

Neu soll in Artikel 8 die in den bisherigen Anhängen identisch geregelte Ziffer betreffend die technischen Unterlagen aufgenommen werden.

Absatz 1 übernimmt den Inhalt des bisherigen Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe b der EnV bis auf kleine redaktionelle Anpassungen materiell unverändert.

Absatz 2 übernimmt den Inhalt des bisherigen Artikels 10 Absatz 3 erster Satz bis auf kleine redaktionelle Anpassungen materiell unverändert. Er hält explizit fest, welche Angaben die technischen Unterlagen enthalten müssen. Dies war bisher in den einzelnen Anhängen enthalten und soll aus gesetzestechnischen Gründen im Erlasstext aufgenommen werden.

2 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10; zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/27/EU, ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.