Vorlage 3a
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 42 Seiten
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Anhang 4.1 (Art. 10, 11 und 12)
Angaben des Energieverbrauchs und Kennzeichnung von Fahrzeugen
1 Kennzeichnung in Verkaufsstellen und an Ausstellungen
1.1 Wer neue Personenwagen in Verkaufsstellen oder an Ausstellungen ausstellt, muss sie mit der Energieetikette kennzeichnen.
1.2 Die Energieetikette muss gut sichtbar und lesbar am Personenwagen oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht werden.
Sie muss mindestens gleich gut sicht- und lesbar platziert sein wie allfällige Informationen zu Preis und Ausstattung des Personenwagens.
1.3 Sie ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen.
1.4 Wird die Energieetikette in elektronischer Form dargestellt, so gelten zusätzlich die folgenden Vorgaben:
a. Die Energieetikette erscheint als Grundeinstellung. Sie darf nicht durch einen Stand-by-Modus, einen Bildschirmschoner oder auf eine andere Art ausgeblendet werden.
b. Sind noch andere Informationen zum Personenwagen elektronisch abrufbar, so wechselt die Einstellung nach 20 Sekunden automatisch auf die Grundeinstellung zurück.
c. Die Energieetikette muss von jeder Einstellung auf dem Bildschirm direkt aufrufbar sein.
1.5 An nicht öffentlich zugänglichen Ausstellungstagen gilt die Kennzeichnungspflicht nicht.
1.6 In Verkaufsstellen muss ein Hinweis auf die Internetplattform des BFE für den Bereich der Energieeffizienz von Fahrzeugen
gut sichtbar platziert werden. Das BFE stellt diese Hinweise kostenlos zur Verfügung.
1.7 Die Listen nach Artikel 12 Absatz 3 müssen in der Verkaufsstelle eingesehen werden können. Werden sie in gedruckter Form
aufgelegt, so müssen sie mindestens halbjährlich aktualisiert werden. Eine Liste in gedruckter Form kann beim BFE kostenlos bestellt werden.
1.8 Inhalt der Energieetikette
1.8.1 Die Energieetikette enthält folgende Angaben:
a. Marke und Typ des Personenwagens;
b. Art des benötigten Energieträgers;
c. Getriebeart, Anzahl Gänge oder Stufen und Schaltmodus;
d. Leergewicht nach Artikel 7 Absatz 1 VTS;
e. Klassierung nach Euro-Abgasstufe gemäss der Richtlinie 70/220/EWG128 oder nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007129;
f. Energieverbrauch nach Ziffer 6.1;
g. CO2-Emissionen nach Ziffer 6.2;
h. Einteilung des Personenwagens in die Energieeffizienz-Kategorie nach Ziffer 6.3;
i. CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und/oder der Strombereitstellung;
j. Gültigkeitsdauer der Energieetikette;
k. Typengenehmigungsnummer sofern vorhanden.
1.8.2 Sind die Angaben nach den Buchstaben b und d der Ziffer 1.8.1 bereits anderweitig gut sichtbar dargestellt, so kann die ver-
einfachte Variante der Energieetikette nach Ziffer 8.2 verwendet werden.
1.8.3 Liegt eine schweizerische Typengenehmigung oder ein schweizerisches Datenblatt nach Artikel 2 der Verordnung vom 19.
Juni 1995130 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) vor, so sind die in der Typengenehmigung oder auf dem Datenblatt enthaltenen Daten zum Erstellen der Energieetikette zu verwenden.
1.8.4 Liegt keine schweizerische Typengenehmigung und kein schweizerisches Datenblatt vor oder liegen bei Mehrstoff-Motoren
nicht zu allen Treibstoffen Daten vor, so sind die für die Angaben auf der Energieetikette benötigten Daten der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 der Richtlinie 2007/46/EG131 zu entnehmen.
1.8.5 Liegt auch keine Übereinstimmungsbescheinigung vor, so sind die Daten von der zuständigen Prüfstelle gemäss Anhang 2 der
TGV zu beziehen.
1.8.6 Liegt für einen Personenwagen noch keine schweizerische Typengenehmigung, kein schweizerisches Datenblatt und keine
Übereinstimmungsbescheinigung vor, können provisorische Werte verwendet werden. Die provisorischen Werte sind als solche zu kennzeichnen und umgehend durch die definitiven Werte zu ersetzen, sobald diese vorliegen.
1.9 Form der Energieetikette
1.9.1 In gedruckter Form muss die Energieetikette in folgenden Grössen dargestellt werden:
128 Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen, ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81.
129 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 595/2009, ABl. L 188 vom 18.07.2009, S. 1.
130 SR 741.511
131 Richtlinie 2007/46/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. L 263, S. 1 vom 9.10.2007; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/758, ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77.