Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 96 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur
Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe
5. Vernehmlassungsergebnisse zur Umsetzung der Vorlage durch die Kantone oder andere Vollzugsträger
Der Kanton AG fordert, dass den Kantonen die finanziellen und personellen Mehrbelastungen, welche diesen aufgrund eines erhöhten Vollzugsaufwands entstünden, vergütet werden.
SZ, AR, BS, BL, NW und die EnDK beantragen die Streichung von Art. 61 Abs. 4 EnV. Sie befürchten, dass durch diese zusätzlichen Anforderungen die Auskunftspflicht der Kantone unverhältnismässig erschwert werde, was für Letztere einen hohen administrativen Aufwand bedeute. TG und SH sind mit dem Artikel hingegen ausdrücklich einverstanden. Der Kanton BE fordert, dass bei der Erarbeitung der weiteren Ausführungsbestimmungen zur Berichterstattung über die mit Globalbeiträgen geförderten Programme die Ansprüche des BFE an eine optimale Wirksamkeitsbeurteilung und die Forderung der Kantone nach einem zumutbaren Vollzugsaufwand aufeinander abgestimmt werden. Zudem verlangt der Kanton BE die Streichung von Art. 110 Abs. 2 CO2-Verordnung. Er ist der Ansicht, dass die
geforderte Berichterstattung über die erzielte CO2-Emissionsverminderung pro Objekt und aufgeteilt nach den einzelnen Massnahmen nur mit erheblichem Zusatzaufwand realisierbar sei, und weist darauf hin, dass der GEAK bisher nur die gesamten Einsparungen einer Sanierung ausweist.
In Bezug auf das Budget der Vollzugsstelle gemäss Art. 64 EnG (Art. 74 und 75 EnV) verlangt die Stiftung KEV unter anderem, dass
das BFE der Vollzugstelle die provisorischen Fördervorgaben jeweils im Voraus bis Mitte Jahr bekanntzugeben hat;
der Budgetantrag dem BFE nicht jeweils bis zum 30. September, sondern bis zum
31. Oktober zur Genehmigung vorzulegen ist;
die Gliederungsvorschriften zur Budgetgestaltung auf Verordnungsstufe nicht weiter konkretisiert werden und das BFE stattdessen entsprechende Vorgaben erlassen kann;
das Budget lediglich die Kosten, nicht aber die Einnahmen dokumentiert;
die Verordnung Modalitäten zur Budgetanpassung im Falle einer vor der Antragstellung eintretenden oder einer unterjährig eintretenden Änderung der Fördervorgaben bereit hält;
das Budget vom BFE lediglich genehmigt wird, ohne dass ein formeller Leistungsauftrag vereinbart bzw. erteilt wird.
Hinsichtlich der Vorgaben zur Abrechnung der Vollzugskosten (Art. 76 EnV) verlangt die Stiftung KEV unter anderem, dass
die Vollzugsstelle dem BFE die Vollzugskostenabrechnung nicht jeweils bis zum 30. Juni,
sondern bis zum 30. April zur Genehmigung vorzulegen hat;
ausdrücklich festgelegt wird, dass Abweichungen vom genehmigten Budget im Umfang von höchstens 5 Prozent einer Genehmigung der Abrechnung nicht im Wege stehen.