Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 96 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur
Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe
Artikel 2 Registrierung der Produktionsanlage
Der VESE regt an, dass die Beglaubigung durch den Verteilnetzbetreiber für Anlagen bis zu einer Leistung von 100 kVA erfolgen darf (statt wie bisher 30 kVA).
SBV, ZBV sowie Ökostrom Schweiz beantragen für KEV-Anlagen eine Ausnahme von der
Meldepflicht.
Artikel 3 Ausnahme von der Registrierung
VFS und VSA begrüssen die Änderungen, insbesondere die Ausnahmen für Kleinanlagen.
Artikel 4 Erfassung der Produktionsdaten
Gemäss GLP, GPS, VESE und Swissolar soll die Möglichkeit, ausschliesslich die
Überschussproduktion zu messen, von Kleinanlagen auf alle Anlagen ausgeweitet werden.
ADEV und Planeco beantragen, dass bei Eigenverbrauch ein privater Zähler für die Messung der Produktion verwendet werden darf.
BEV und VAS regen an, dass der Produzent für die Kosten der Erfassung und Übermittlung der Produktionsdaten aufkommen soll.
Artikel 5 Übermittlung der Produktionsdaten
Stiftung KEV und ECS begrüssen die automatisierte Übermittlung als Standard. Die Stiftung KEV beantragt, dass nur noch eine automatisierte Übermittlung möglich sein soll.
Die EMPA schlägt vor, dass die Produktionsdaten in 15-minütiger Auflösung erfasst und in Echtzeit übermittelt werden müssen.
SP, EWZ, SKS, Umwelt- und Naturschutzverbände und SES sprechen sich dafür aus, dass jährliche Produktionsdaten bis Ende Januar übermittelt werden müssen. Der ECS schlägt eine Frist bis Ende Februar vor.
Artikel 6 Bestimmung der produzierten Elektrizitätsmenge beim Einsatz von Pumpen
Die Stiftung KEV regt an, dass der Standard-Pumpenwirkungsgrad nicht in der Verordnung steht, sondern vom BFE festgelegt wird.
Der Kanton BE schlägt vor, dass die mittels Pumpstrom mit Herkunftsnachweisen erzeugte
Elektrizitätsmenge anzurechnen ist. Der SIA schlägt allgemein vor, dass erneuerbarer Strom, der gespeichert wird, auch bei der Wiedereinspeisung als erneuerbar gelten soll.
Artikel 7 Aufgaben der Vollzugsstelle
Die Stiftung KEV schlägt vor, dass die Vollzugsstelle für die Überwachung von HKN-Import
und -Export zuständig sein soll.
2. Abschnitt Stromkennzeichnung
GPS, SP, ECS, Umwelt- und Naturschutzverbände, SES, SIA und SKS beantragen, dass auf der Kennzeichnung die CO2-Emissionen und radioaktiven Abfälle der Stromerzeugung angegeben werden müssen.
Die EMPA merkt an, dass aus der Formulierung nicht hervorgehe, dass auf der Stromkennzeichnung zusätzliche Angaben gemacht werden dürfen.