Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 96 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur

Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe

Artikel 27 Vollzug (Absatz 4 und Absatz. 5)

Explizit begrüsst wird die Bestimmung vom HEV. Die Ökostrom Schweiz wünscht sich eine

Konkretisierung, dass auch unabhängige Erzeuger zu konsultieren sind, ist aber nicht grundsätzlich gegen diese Bestimmung. Die AEE Suisse möchten nicht, dass die Branchenrichtlinien veröffentlicht werden, stützen ansonsten aber diese Bestimmung. Die Swisspower lehnt eine Konsultation der Richtlinien mit Externen sowie den möglichen Erlass von Richtlinien durch das BFE grundsätzlich ab.

Weitere Anträge

ElCom und Swissgrid fordern im Bereich Schutz kritischer Infrastrukturen, dass die gesetzlichen Vorgaben bezüglich Personensicherheitsprüfungen auch auf Verordnungsstufe umgesetzt werden.

Die Swissgrid fordert weiter, dass mehr Vorgaben im Bereich Cyber Security und entsprechender technischer und betrieblicher Anforderung gemacht werden. Zudem müsse der Grundtarif pro

Einspeise- bzw. Ausspeisepunkt gestrichen und der Beitrag der Leistung auf 70 % erhöht werden. Gemäss der Swissgrid wurden bereits Netzkostenbeiträge eingeführt, welche diesen Grundtarif obsolet machten.

VSE, DSV, Swissgrid, VBE, SAK und Akademien der Wissenschaften fordern im Weiteren eine separate Ausweisung der Kosten von Netzverstärkungen gemäss Art. 22 StromVV durch die

Swissgrid in ihrer Kostenrechnung. Dies soll neu in einem Art. 22a StromVV geregelt werden.

Zusätzlich soll gemäss VSE, DSV, EWZ, VBE und SAK eine Minimalgrenze für die Verfügungspflicht der ElCom zu Netzverstärkungen von 100‘000 Franken oder aber 800 Franken/kW eingeführt werden.

VSE, Elektrizitätswerk Vilters-Wangs, Groupe E, RegioGrid und Sierre Energie fordern eine

Inkraftsetzung der StromVV im Jahr 2019.

Die CVP verlangt, dass die StromVV erst im Zuge der Revision des StromVG revidiert werde.

4.8. Verordnung über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung

Artikel 1 Herkunftsnachweis

SP, SKS, SES, Swissolar sowie Umwelt- und Naturschutzverbände, sprechen sich dafür aus, dass die Erfassungspflicht nicht auf die Anschlussleistung, sondern auf die Anlagenleistung abstellen soll, da erstere nicht eindeutig genug definiert sei. Dieselben Vernehmlassungsteilnehmer regen zudem an, dass alle Anlagen, auch solche, die von der Erfassungspflicht ausgenommen sind, in einem

Anlagenregister geführt werden.

BEV und VAS beantragen, dass beim Anlagestandort explizit auch das Produktionsland genannt wird.

Die Stiftung KEV regt an, dass auf dem HKN auch Werte zu den CO2-Emissionen und radioaktiven Abfällen mitgeführt werden.

SH und TG beantragen, die Angabe der finanziellen Unterstützung auf dem HKN zu streichen.

Swisselectric, Axpo und CKW sprechen sich für eine Gültigkeitsdauer des HKN bis spätestens Ende März des Folgejahres aus. Der ECS schlägt eine generelle Gültigkeitsdauer bis Ende Juni des

Folgejahres vor.