Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 96 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur

Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe

4.9. Verordnung über die Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich

Der HEV erachtet die Gebühren als verhältnismässig und stimmt der Regelung zu.

Der VAS spricht sich für eine transparentere Darstellung der Gebühren aus.

VSE, DSV und Sierre Energie beantragen, auf eine Erhöhung des Gebührenrahmens zu verzichten.

Swisselectric, Axpo und CKW beantragen maximale Transaktionsgebühren von 0.025 Franken/MWh.

Die Lonza beantragt die Streichung des Artikels zu den HKN-Gebühren.

Der ECS merkt an, dass sich alle relevanten Geschäftsfälle (Registrierung, Erfassung, Ausstellung, Übertragung und Entwertung) im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich an den Kosten beteiligen sollen. Das Tarifmodell sei zu überarbeiten und die konkreten Tarifpositionen sollten nicht in der Verordnung festgeschrieben werden.

BDP und BKW beantragen, dass der Gebührenrahmen für das Herkunftsnachweiswesen unverändert zur heutigen Regelung zu belassen sei.

Die Stiftung KEV regt an, die HKN-Gebühren von der Mehrwertsteuer zu befreien. Zudem schlägt sie vor, die Position für die Erfassung der produzierten Elektrizitätsmenge auf 0.05 Franken/MWh zu korrigieren.

Die EWZ beantragt, dass auch für Verfahren für die Erteilung von Geothermie-Erkundungsbeiträgen und Geothermie-Garantien auf eine Gebührenerhebung verzichtet wird. Die hierzu angeführte

Begründung, es soll sichergestellt werden, dass nur ernsthafte und vollständige Anträge eingereicht werden sei nicht stichhaltig, da damit auch die Gesuchsteller von ernsthaften und vollständigen Anträgen bestraft würden. Dies wiederspreche dem Grundsatz des Verzichts auf Gebühren. Das EWN stört sich demgegenüber nicht an der grundsätzlichen Gebührenerhebung, beantragt aber, dass die Gebühren im Falle eines erfolgreichen Projektabschlusses zurückerstattet werden.

Die FRC beantragt, dass auf eine Gebührenerhebung für Auskünfte nach Art. 103 Abs. 1 Bst. a der EnFV verzichtet werden soll. Es sei nicht sinnvoll Gesuchsteller für Informationen hinsichtlich der Positionierung ihres Projekts auf der Warteliste bezahlen zu lassen. Diese Information, zu der

Gesuchsteller nicht auf anderem Wege gelangen könnten, sei wichtig, um die für ihr Projekt

notwendigen Massnahmen zu ergreifen.

4.10. Landesgeologieverordnung

SP und Akademien der Wissenschaften erklären sich einverstanden mit den Änderungen. Die EPFL begrüsst die klare Unterscheidung von primären, prozessierten primären und sekundären Daten.

EGK und CHGEOL wünschen Anpassungen an den Definitionen von primären, prozessierten

primären und sekundären Daten (Art. 2 Bst. e bis g).

AG, BL NW, SO und EnDK wünschen eine Klärung des Zusammenhangs zwischen geologischen Daten und Geobasisdaten sowie eine Definition oder einen Verweis auf die Natur der geologischen Daten (Art. 13 Abs. 2 Bst. abis). Der Kanton AG geht auf die Frage der Fristen zur Veröffentlichung (eigentlich Anhänge 1 und 2 der EnV und Anhang 12 der CO2-Verordnung) und die Kompatibilität mit der kantonalen Gesetzgebung ein.