Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten
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2. Besonderer Teil
2.1 Änderungen der Asylverordnung 1 (AsylV 1)
Ersatz eines Ausdrucks
Mit dem Inkrafttreten der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren wird im Asylgesetz der Ausdruck „Empfangs- und Verfahrenszentrum“ durch „Zentrum des Bundes“ ersetzt (vgl. AS 2016 3101). Der gleiche Ersatz soll auch in der AsylV 1 vorgenommen werden.
Artikel 1b (neu) Regionen
Anlässlich der zweiten Nationalen Asylkonferenz vom 28. März 2014 haben das EJPD, die Kantone sowie die Vertretungen der Städte und Gemeinden eine gemeinsame Erklärung zur Gesamtplanung der Neustrukturierung im Asylbereich verabschiedet. Die Gesamtplanung umfasst insbesondere die Festlegung der Standorte der Zentren des Bundes, die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, die Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone sowie die Ausarbeitung eines Kompensationsmodells für die Abgeltung der Standortkantone von Zentren des Bundes. In dieser gemeinsamen Erklärung wurde die Schweiz zur Durchführung von Asyl- und Wegweisungsverfahren u.a. in sechs Regionen unterteilt. Diese Regionen sollen neu ausdrücklich auf Verordnungsstufe festgehalten werden.
In jeder dieser sechs Regionen soll der Bund gemäss der gemeinsamen Erklärung Zentren zur Durchführung von Asyl- und allfälligen Wegweisungsverfahren betreiben (vgl. hierzu Artikel 13 E-AsylV 1).
Artikel 1c (neu) Berechnung der Fristen
Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196810 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) hält fest, was gilt, wenn der letzte Tag einer nach Tagen berechneten Frist ein Samstag, Sonntag oder ein anerkannter Feiertag ist (vgl. Art. 20 Abs. 3 VwVG). Die Frist endet dann am nächstfolgenden Werktag. Diese Bestimmung ist auch im Asylverfahren massgebend. In der AsylV 1 soll der Begriff des Arbeitstages, wie er im AsylG für mehrere Fristbestimmungen vorkommt (z.B. bei Art. 108 Abs. 1 nAsylG), präzisiert werden. Nicht als Arbeitstage sollen Samstage, Sonntage, Feiertage des Bundes sowie nach kantonalem Recht am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung anerkannte Feiertage gelten. Die vorgeschlagene Regelung gilt für das gesamte Asylverfahren einschliesslich des Beschwerdeverfahrens oder des Verfahrens bei einem ausserordentlichen Rechtsmittel. Deshalb kann die geltende Regelung in Artikel 53 AsylV 1, die die entsprechende Berechnung der Fristen für das Beschwerdeverfahren regelt, aufgehoben werden.
Artikel 2b (neu) Sicherstellung von Dokumenten
In dieser neuen Regelung soll Artikel 10 Absatz 2 AsylG konkretisiert werden, welcher die Sicherstellung von Dokumenten von Personen, die ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht haben, regelt.
Reisepapiere, Identitätsausweise sowie andere Dokumente, die im Ausland ausgestellt worden sind, sollen durch die Behörden und Amtsstellen sichergestellt und dem SEM übermittelt werden (Abs. 1; vgl. zudem Art. 10 Abs. 2 AsylG). In Absatz 2 soll beispielhaft aufgelistet werden, welche im Ausland ausgestellten Dokumente neben den Reisepapieren und Identitätsausweisen Hinweise auf die Identität einer asylsuchenden Person geben können. Zu den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zivilstandsdokumenten gehören insbesondere ausländische Geburts-, Ehe- oder sonstige Familiendokumente des Zivilstandswesens, soweit diese