Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten

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ger des Rechtsschutzes. Dieser gibt der zugewiesenen Rechtsvertretung die Eröffnung oder Zustellung noch am selben Tag bekannt (Art. 12a Abs. 2 nAsylG). Es ist Sache des Leistungserbringers zu entscheiden, auf welche Weise dieser die fristgerechte Bekanntgabe gewährleistet, weshalb auf eine Ausführungsbestimmung auf Verordnungsstufe verzichtet werden kann.

Analog zu den neuen Regelungen in den Artikeln 12 bis 13 nAsylG soll auch in Artikel 3a E-AsylV 1 klargestellt werden, dass Verfügungen eröffnet und Mitteilungen zugestellt werden. Dies hat gegenüber des geltenden Art. 3 AsylV 1 redaktionelle Anpassungen in der Sachüberschrift und im Wortlaut von Artikel 3a E-AsylV 1 zur Folge.

Artikel 4 (neu) Verfahrenssprache bei Eingaben in Zentren des Bundes

Artikel 16 nAsylG enthält Regelungen zur Verfahrenssprache für die Verfahren nach dem AsylG. Demnach kann der Bundesrat neu vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, welche von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums des Bundes eingereicht werden müssen (Art. 16 Abs. 1 nAsylG). Der Bundesrat macht von dieser Möglichkeit durch die Aufnahme einer neuen Regelung unter Artikel 4 E-AsylV 1 Gebrauch, unterlässt es jedoch eine solch enge Einschränkung, wonach Eingaben nur in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden können, vorzusehen. Stattdessen sollen Eingaben in einer der Amtssprachen der Region des Standortkantons (vgl. Art. 1b E-AsylV 1) des Zentrums des Bundes eingereicht werden können. Dies ermöglicht eine erhöhte Flexibilität für die asylsuchende Person selbst, beim Personaleinsatz des SEM sowie für die bevollmächtigte Person. Eine solche Flexibilität ist insbesondere in Regionen mit mehreren Amtssprachen von grosser Bedeutung. Wird eine asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes (Bsp. im Kanton TI) in anderes Zentrum derselben Region (Bsp. Kanton OW) mit einer anderen Amtssprache transferiert, wäre es in der Praxis wenig sinnvoll, wenn dort lediglich Eingaben in der Amtssprache des neuen Standortkantons eingereicht werden könnten. Dies könnte zu unnötigen Verzögerungen im Asylverfahren führen.

Artikel 7 Absatz 2, 2bis, 2ter(neu), 2quater(neu), 2quinques(neu)

Während des Aufenthalts von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden in den Zentren des Bundes und am Flughafen soll neu die zugewiesene Rechtsvertretung die Aufgabe der Vertrauensperson übernehmen (Art. 17 Abs. 3 Bst. a nAsylG). Die Rechtsvertretung soll diese Aufgabe auch dann wahrnehmen, wenn unbegleitete Minderjährige ausserhalb eines Zentrums des Bundes, aber in Bundeszuständigkeit untergebracht sind, beispielsweise in einer geeigneten Institution (Kinderheim). Nach der Zuweisung an den Kanton ist durch die zuständige kantonale Behörde so rasch als möglich eine Beistand- oder Vormundschaft einzusetzen. Ist dies nicht möglich, soll wie bereits heute im Sinne einer Ausnahmeregelung unverzüglich eine Vertrauensperson bestimmt werden (Art. 17 Abs. 3 Bst. b nAsylG). Die Vertrauensperson hat dabei dieselben Aufgaben wie ein Beistand zu erfüllen, d.h. insbesondere die übergeordneten Interessen des Kindes zu wahren. Eine Zuweisung in einen Kanton findet z.B. statt, wenn noch kein Asylentscheid im Zentrum des Bundes ergangen ist und das Asylgesuch im Rahmen des erweiterten Verfahrens behandelt werden muss (Art. 27 Abs. 4 nAsylG).

Aufgrund des längeren Aufenthaltes in den Zentren des Bundes ist bei der Unterbringung den besonderen Bedürfnissen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden vermehrt Rechnung zu tragen. Die entsprechenden Regelungen sind Gegenstand der Verordnung des EJPD über den Betrieb von Unterkünften des Bundes11, deren Änderungen ebenfalls Anfang 2019 in Kraft treten sollen (siehe auch oben Ziffer 1.3). Das SEM ist bei der Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen verpflichtet, die entsprechenden verfassungs- und völker-

11 SR 142.311.23