Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten
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im Ausland bekannt sind. Unter den Begriff „Nachweise über die Familienbeziehungen“ (vgl. Abs. 2 Bst. b) fallen Dokumente, die im Ausland nicht als offizielle Zivilstandsdokumente gelten. Auch solche Dokumente können wichtige Hinweise für die Identität von Asylsuchenden beinhalten.
Die Behörden und Amtsstellen haben die entsprechenden Dokumente sicherzustellen und dem SEM im Hinblick auf die Beschleunigung der Asylverfahren unverzüglich im Original zuzustellen. Diese Verpflichtung gilt während des gesamten Asylverfahrens und bleibt über den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens hinaus bestehen, solange die betroffene Person nicht über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt und nicht anerkannter Flüchtling ist (Abs. 3). Demnach sind die Behörden und Amtsstellen auch bei bzw. nach einem Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verpflichtet, die entsprechenden Dokumente dem SEM zukommen zu lassen. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Artikel 10 Absatz 5 AsylG, wonach Pässe oder Identitätsausweise, die im Heimatstaat ausgestellt wurden, ebenfalls zuhanden des SEM sicherzustellen sind.
Artikel 3 (neu) Eröffnung von Verfügungen am Flughafen
Die bisherigen Artikel 12 und 13 AsylG zur Eröffnung von Verfügungen und Zustellung von Mitteilungen werden im Rahmen der Änderung des AsylG zur Beschleunigung der Asylverfahren wie folgt angepasst: Artikel 12 nAsylG regelt neu die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen während des Aufenthaltes einer asylsuchenden Person im Kanton, Artikel 12a nAsylG während des Aufenthaltes in einem Zentrum des Bundes und Artikel 13 nAsylG während des Flughafenverfahrens und in anderen dringlichen Fällen. Für das Flughafenverfahren (Art. 13 nAsylG) ist die Regelung in den Zentren des Bundes (Art. 12a nAsylG) sinngemäss anwendbar.
In der vorliegenden Bestimmung wird konkretisiert, wie eine per Telefax übermittelte Verfügung an einem schweizerischen Flughafen zu eröffnen ist. Verfügt die asylsuchende Person über eine zugewiesene Rechtsvertretung gilt die Verfügung dann als eröffnet, wenn diese an den mit der Rechtsvertretung beauftragten Leistungserbringer ausgehändigt wird (Art. 13 Abs. 1 und 2 i.V. m. Art. 12a Abs. 2 nAsylG). Dieser stellt sicher, dass der zugewiesenen Rechtsvertretung die Eröffnung der Verfügung gleichentags bekannt gegeben wird.
Hat eine asylsuchende Person auf die zugewiesene Rechtsvertretung verzichtet, gilt eine per Telefax übermittelte Verfügung dann als eröffnet, wenn diese der asylsuchenden Person ausgehändigt wird (Art. 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 12a Abs. 3 nAsylG). Die Bekanntgabe der Eröffnung der Verfügung an eine von der asylsuchenden Person selbst ernannte Rechtsvertretung soll ohne Verzug erfolgen. Die entsprechende Regelung findet sich in Artikel 3a E-AsylV 1.
Artikel 3a (neu) Bekanntgabe der Eröffnung oder Mitteilung an die bevollmächtigte
Person
Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich der bisherigen Regelung in Artikel 3 AsylV 1.
Verzichtet eine asylsuchende Person auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung (Art. 102h Abs. 1 nAsylG), erfolgt die Eröffnung einer Verfügung oder die Zustellung einer Mitteilung in den Zentren des Bundes oder am Flughafen an die asylsuchende Person (Art. 12a Abs. 3 nAsylG). Einer selbst ernannten bevollmächtigten Person soll wie bis anhin die Eröffnung einer Verfügung oder die Zustellung einer Mitteilung unverzüglich bekannt gegeben werden. Da darunter auch eine Bekanntgabe per Telefax fallen kann, ist die explizite Erwähnung der Bekanntgabe per Telefax (vgl. Art. 3 AsylV 1) nicht notwendig. Sie soll gestrichen werden. Die vorgeschlagene Regelung in Artikel 3a E-AsylV 1 soll auch für das Flughafenverfahren gelten (Art. 13 Abs. 1 nAsylG). Die Verweise in Artikel 3a E-AsylV 1 sollen entsprechend angepasst werden.
Bei Asylsuchenden, die sich im Zentrum des Bundes aufhalten und die über eine zugewiesene Rechtsvertretung verfügen (vgl. Art. 12a Abs. 2 nAsylG), erfolgt die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung an den Leistungserbrin-