Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten

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Zu Absatz 2quater(neu)

Dieser Absatz entspricht materiell unverändert dem heutigen Absatz 2. Demnach soll für unbegleitete minderjährige Asylsuchende nach der Zuweisung in einen Kanton (vgl. Art. 27 Abs. 4 nAsylG) möglichst rasch eine Beistand- oder Vormundschaft durch die zuständige kantonale Behörde eingesetzt werden. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, soll unverzüglich eine Vertrauensperson ernannt werden. Diese nimmt die entsprechende Tätigkeit für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit wahr. Damit soll sichergestellt werden, dass minderjährige Asylsuchende auch nach der Zuweisung in den Kanton einen möglichst lückenlosen Zugang zu einer Vertrauensperson haben. Die Kantone bleiben trotz der Regelung über die Vertrauensperson zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen verpflichtet. Insofern ist die Ernennung einer Vertrauensperson als Übergangslösung zu verstehen, welche die zuständigen kantonalen Behörden nicht davon entbindet, die erforderlichen Kindesschutzmassnahmen so rasch als möglich zu prüfen und einzuleiten (vgl. auch Art. 327a ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 190713[ZGB]).

Asylsuchende werden beispielsweise dann einem Kanton zugewiesen, wenn über ihr Asylgesuch im Rahmen des erweiterten Verfahrens entschieden werden soll oder wenn ein Asylentscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht innerhalb der maximalen Aufenthaltsdauer von 140 Tagen in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwächst (vgl. Art. 24 Abs. 4 nAsylG).

Zu Absatz 2quinquies(neu)

Dieser Absatz regelt die Zuständigkeit für die Ernennung einer Vertrauensperson sowie die Dauer deren Tätigkeit falls sich unbegleitete Minderjährige nach 140 Tagen nicht mehr im Zentrum des Bundes aufhalten und keinem Kanton zugewiesen worden sind. Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde (Art. 27 Abs. 4 nAsylG). In diesen Fällen ist es Sache des Aufenthaltskantons für die asylsuchende Person unverzüglich eine Vertrauensperson zu ernennen (vgl. Abs. 2quater). Wurde das Asylgesuch der minderjährigen Person im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens behandelt, steht die Vertrauensperson während des gesamten Wegweisungsverfahrens zur Verfügung, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit (Abs. 2quater). Im Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit der Vertrauensperson bis zur Überstellung der unbegleiteten minderjährigen Person in den zuständigen Dublin-Staat (Abs. 2bis).

Wird eine betroffene Person einem Kanton zugewiesen (z.B. im erweiterten Verfahren oder wenn nach Ablauf von 140 Tagen Aufenthalt in den Zentren des Bundes der Asyl- und Wegweisungsentscheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist) findet Absatz 2quaterAnwendung.

Artikel 7a (aufgehoben)

Vor dem Hintergrund, dass neu allen Asylsuchenden ein umfassender und unentgeltlicher Rechtsschutz gewährt wird, kann Art. 7a AsylV 1 aufgehoben werden. Die neuen Verordnungsbestimmungen über den Rechtsschutz finden sich in den Artikeln 52a ff. E- AsylV 1.

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2

Asylgesuche sind bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen (vgl. Art. 19 Abs. 1 nAsylG). Meldet sich eine ausländische Person jedoch bei einer kantonalen oder eidgenössischen Behörde, wird sie nach geltendem Recht dem nächstgelegenen EVZ zugewiesen. Künftig sollen die betroffenen Personen für die Einreichung eines Asylgesuches einem Zentrum des Bundes (Art. 24 nAsylG) oder einem kantonal oder kommunal geführten Zentrum (Art. 24d nAsylG) zugewiesen werden. Die Einreichung eines Asylgesuchs in einem besonderen Zentrum ist von Gesetzes wegen nicht möglich (vgl. Art. 24a

13SR 210