Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten
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rechtlichen Verpflichtungen – insbesondere das Übereinkommen vom 20. November 198912 über die Rechte des Kindes (Kindesschutzkonvention) vollumfänglich einzuhalten.
Seit dem 1. Juli 2017 führt das SEM im Empfangs- und Verfahrenstzentrum (EVZ) Basel sowie in dem seit 2014 laufenden Testbetrieb in Zürich ein Pilotprojekt für unbegleitete minderjährige Asylsuchende durch. Das Hauptziel besteht darin, eine alters- und kindsgerechte Betreuung und Unterbringung in den Zentren des Bundes sicherzustellen. Zur Überprüfung dieses Ziels wurden verschiedene Standards betreffend Unterkunft, Betreuungsumfang und Betreuungsintensität definiert. Insbesondere wurde in beiden Zentren ein Team bestehend aus 200 Stellenprozenten Sozialpädagogen vor Ort sowie aus weiteren, intern geschulten Betreuungspersonen eingesetzt. Diese können bei Bedarf und mit steigender Anzahl von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden für Betreuungsaufgaben beigezogen werden. Rund ein Jahr nach Initiierung des Pilotprojekts soll eine Evaluation durchgeführt werden. Die daraus resultierenden Ergebnisse sollen anschliessend in die Ausarbeitung und Festlegung der künftigen Unterbringungs- und Betreuungsstandards in den Zentren des Bundes einfliessen. Das entsprechende Pilotprojekt dauert noch bis zum 31. Dezember 2018.
Zu Absatz 2 bis 2ter(neu)
Die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson beginnt bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, die sich in einem Zentrum des Bundes aufhalten, nach der Einreichung des Asylgesuches. Dies gilt auch dann, wenn noch nicht klar feststeht, ob die Altersangaben der betroffenen Person dem tatsächlichen Alter entsprechen und dies noch vom SEM abgeklärt werden muss (siehe dazu Abs. 1). Es ist wichtig, dass das SEM die notwendigen Massnahmen zur Einsetzung einer Vertrauensperson unverzüglich nach Einreichung des Asylgesuches an die Hand nimmt. Die Tätigkeit der Vertrauensperson dauert solange sich diese im Zentrum des Bundes aufhalten oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit (Abs. 2). Im beschleunigten Verfahren bedeutet dies in der Regel bis zum Vollzug einer allfälligen Wegweisung oder der Gewährung von Asyl bzw. einer vorläufigen Aufnahme. Im erweiterten Verfahren dauert die Tätigkeit der Rechtsvertretung als Vertrauensperson hingegen in der Regel bis zum Entscheid, dass ein erweitertes Verfahren zur Anwendung kommt, d.h. bis und mit der Anhörung zu den Asylgründen (vgl. Art. 29 nAsylG). Handelt es sich um einen Dublin-Fall, dauert die entsprechende Tätigkeit bis zur Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat (vgl. Abs. 2bis).
Reicht eine unbegleitete minderjährige Person ein Asylgesuch am Flughafen ein, steht ihr, analog den Regelungen bei einem Aufenthalt in einem Zentrum des Bundes, die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson ebenfalls ab Einreichung des Asylgesuchs während des Aufenthaltes am Flughafen zur Verfügung (Abs. 2). Die entsprechende Tätigkeit dauert auch in diesem Fall solange sich die unbegleitete minderjährige Person am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit. Wird einer unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person am Flughafen hingegen die Einreise in die Schweiz bewilligt und wird sie einem Zentrum des Bundes zugewiesen (vgl. Art. 22 Abs. 6 und Art. 23 Abs. 2 nAsylG), finden die Regelungen bei einem Aufenthalt in einem Zentrum des Bundes Anwendung. Wird sie direkt einem Kanton zugewiesen, findet Absatz 2quaterAnwendung.
Im Dublin-Verfahren nimmt die Vertrauensperson ihre Tätigkeit unabhängig des Aufenthaltsortes (Zentren des Bundes, Flughafen, Kanton) bis zur Überstellung der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat wahr (Abs. 2bis). Dies entspricht der Regelung in der Dublin-III Verordnung.
Bei einem Verzicht auf die zugewiesene Rechtvertretung bleibt diese dennoch für die Wahrnehmung der Aufgaben als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zuständig (Abs. 2ter). Bei der Beiordnung einer Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende handelt es sich um eine zwingend anzuordnende Massnahme zur Wahrung der Verfahrensrechte und -pflichten für unbegleitete Minderjährige im Asylverfahren sowie der übergeordneten Interessen des Kindes (siehe hierzu Urteil D-5672/2014 vom 6. Januar 2016 des Bundesverwaltungsgerichtes).
12 SR 0.107