Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten
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Abs. 3 nAsylG). Folglich muss die heutige Regelung in Absatz 1 Buchstabe b entsprechend angepasst werden. Absatz 2 soll redaktionell an die Änderungen von Absatz 1 Buchstabe b angepasst werden. Wie bereits heute sollen kantonale oder eidgenössische Behörden Personen, die ein Asylgesuch einreichen wollen, dem nächstgelegenen Zentrum des Bundes zuweisen.
Artikel 9 (aufgehoben)
Seit der Änderung des AsylG vom 16. Dezember 2005 liegt die Zuständigkeit für die Anhörung der Asylsuchenden zu ihren Asylgründen nicht mehr bei den Kantonen, sondern beim SEM. Gestützt darauf wurde im Rahmen der dringlichen Änderung des AsylG vom 28. September 2012 (dringliche Änderung des AsylG) die Bestimmung, wonach ein Asylgesuch von Personen mit einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen ist, aufgehoben (Art. 20 AsylG in der Fassung vom 27. Dezember 2006). Da die entsprechende Aufhebung nur bis zum 28. September 2019 gültig ist, wird diese mit der Änderung des AsylG zur Beschleunigung der Asylverfahren unbefristet ins ordentliche Recht überführt. Folglich soll auch die Aufhebung der dazugehörigen Ausführungsbestimmung unbefristet ins ordentliche Recht überführt werden (Art. 9 E-AsylV 1).
Artikel 10 (aufgehoben)
Die im Rahmen der dringlichen Änderung des AsylG beschlossene Abschaffung der Möglichkeit, Asylgesuche bei einer schweizerischen Vertretung einzureichen, wird mit der Änderung des AsylG zur Beschleunigung der Asylverfahren unbefristet ins ordentliche Recht überführt. Daher muss auch die Aufhebung des Artikels 10 der AsylV 1, der ursprünglich das Verfahren bei der schweizerischen Vertretung im Ausland geregelt hat, unbefristet ins ordentliche Recht überführt werden.
Artikel 12 Absatz 2
Absatz 2 von Artikel 12 wurde im Rahmen der Verordnungsanpassungen zu den dringlichen Änderungen des AsylG angepasst. Da die entsprechende Anpassung nur bis zum 28. September 2019 gültig ist, soll diese unbefristet ins ordentliche Recht überführt werden.
Gliederungstitel vor Art. 13
2a. Abschnitt: Zentren des Bundes (neu)
Analog zur Gliederung des AsylG soll auch in der AsylV 1 ein neuer Abschnitt zu den Zentren des Bundes eingeführt werden.
Artikel 13 (neu) Funktion der Zentren des Bundes
Die Unterbringung von Asylsuchenden kann in Zentren des Bundes (Art. 24 nAsylG), in besonderen Zentren (Art. 24a nAsylG) sowie in kantonalen und kommunalen Zentren (Art. 24e nAsylG) erfolgen. Der Begriff «Zentren des Bundes» bildet dabei den Oberbegriff. Dies wird durch den Klammerverweis in Artikel 13 E-AsylV 1 klargestellt. In den Zentren des Bundes werden Asylverfahren durchgeführt und können Wegweisungen angeordnet und ab Zentrum des Bundes vollzogen werden. Die Funktionen der Zentren sollen in der Praxis auf die Bedürfnisse der unterschiedlichen Verfahrensstadien ausgerichtet werden. Es ist wichtig, hier flexible und praxistaugliche Lösungen vorzusehen.
Die Standortkantone von Zentren des Bundes werden für ihre besonderen Leistungen bei der Durchführung von Asylverfahren und dem Vollzug von Wegweisungen kompensiert, indem ihnen eine Reduktion der Zuweisungen von Asylsuchenden aus dem erweiterten Ver-