Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten
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fahren gewährt wird. Die entsprechenden Kompensationen sind in Artikel 21 Absatz 5 E-AsylV 1 festgehalten.
Artikel 14 (neu) Aufenthalt in den Zentren des Bundes
Der bisherige Artikel 16 AsylV 1 soll neu aus systematischen Gründen in Artikel 14 E-AsylV 1 geregelt werden (neuer Abschnitt 2a „Zentren des Bundes“ in der AsylV 1) und sich auf alle Zentren des Bundes, d.h. auch auf besondere Zentren (Art. 24a nAsylG) sowie kantonal und kommunal geführte Zentren (Art. 24d Abs. 6 nAsylG) beziehen.
Zu Absatz 1
Wie bisher sollen sich Asylsuchende dem SEM während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes zur Verfügung halten. Nur so können die Verfahren, wo möglich, rasch durchgeführt werden.
Zu Absatz 2
Die maximale Aufenthaltsdauer in den Zentren des Bundes beträgt 140 Tage (Art. 24 Abs. 4 nAsylG). Die heute geltende Regelung in Artikel 16 Absatz 2 AsylV 1, wonach der maximale Aufenthalt in den Empfangs- und Verfahrenszentren 90 Tage beträgt, soll entsprechend angepasst werden.
Die maximale Aufenthaltsdauer von 140 Tagen kann angemessen verlängert werden, wenn bei einem beschleunigten Verfahren oder einem Dublin-Verfahren zusätzliche Abklärungen getätigt werden müssen, welche wenig Zeit in Anspruch nehmen (Art. 24 Abs. 5 nAsylG). Dabei kann es sich zum Beispiel um eine einfache Dokumentenprüfung handeln oder um eine kurze zusätzliche Anhörung zu einer konkreten Fragestellung im Rahmen des Asylgesuches. Auch soll die maximale Aufenthaltsdauer in einem Zentrum des Bundes dann verlängert werden können, wenn bei einer hängigen Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein Urteil in kürzester Zeit erwartet werden kann. Handelt es sich hingegen um Abklärungen, die nicht innerhalb kurzer Zeit erfolgen können, wird die betroffene Person nach Ablauf von 140 Tagen einem Kanton zur Behandlung des Asylgesuchs im Rahmen des erweiterten Verfahrens zugewiesen. Des Weiteren soll die maximale Dauer des Aufenthaltes auch dann verlängert werden können, wenn bei einem rechtskräftigen materiell ablehnenden oder rechtskräftigen Nichteintretensentscheid der Vollzug der Wegweisung absehbar ist (vgl. Art. 24 Abs. 5 nAsylG). Dies ist gegeben, wenn mit genügender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Vollzug einer Wegweisung innert absehbarer Frist durchführbar ist (BGE 127 II 168, E. 2b mit Hinweisen).
Artikel 15 (neu) Zuweisung in ein besonderes Zentrum
Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich dem bisherigen Artikel 16b AsylV 1, welcher aus systematischen Gründen aufgehoben wird (neuer Abschnitt 2a „Zentren des Bundes“ in der AsylV 1).
Bereits nach geltendem Recht können Asylsuchende, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder durch ihr Verhalten den ordentlichen Betrieb der Empfangs- und Verfahrenszentren erheblich stören, in besonderen Zentren untergebracht werden (Art. 26 Abs. 1bisAsylG). Mit der Änderung des AsylG zur Beschleunigung der Asylverfahren werden die betroffenen Asylsuchenden neu in jedem Fall einem besonderen Zentrum zugewiesen, wenn sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden oder durch ihr Verhalten den Betrieb und die Sicherheit der Zentren des Bundes erheblich stören. Zudem soll gleichzeitig mit der Unterbringung in einem besonderen Zentrum auch eine Ein- oder Ausgrenzung angeordnet werden (Art. 24a Abs. 1 nAsylG i.V.m. Art. 74 Abs. 1bisund 2 nAuG). Da unbegleitete minderjährige Asylsuchende in nach ihren Bedürfnissen angemessenen Unterbringungsstrukturen unterzubringen sind, soll von einer Unterbringung von Minderjährigen in besonderen Zentren abgesehen werden.
Zu Absatz 1
Die Regelung von Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 1 von Artikel 16b AsylV 1. Es werden lediglich folgende kleinere redaktionelle Anpassungen vorgenommen: