Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten

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Der Begriff „Empfangs- und Verfahrenszentrum“ soll durch den Begriff „Zentrum des Bundes“ ersetzt werden. Die Begrifflichkeit Zentrum des Bundes soll dabei alle Zentren, die unter den Artikeln 24 ff. nAsylG geregelt sind, einschliesslich die kantonal und kommunal geführten Zentren des Bundes (Art. 24d Abs. 6 nAsylG) erfassen (vgl. hierzu auch Klammerverweis in Art. 13 E-AsylV 1). Da gegenüber der geltenden Regelung neu eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für eine Zuweisung in ein besonderes Zentrum notwendig ist (vgl. Art. 26 Abs. 1bisAsylG und Art. 24a Abs. 1 nAsylG), muss Absatz 1 insbesondere auch diesbezüglich entsprechend angepasst werden. Sind die Voraussetzungen für eine Zuweisung in ein besonderes Zentrum erfüllt, muss künftig eine Person in jedem Fall einem solchen Zentrum zugewiesen werden. Auch dies bedarf einer Anpassung des bisherigen Absatz 1 (Ersatz Begrifflichkeit „kann zuweisen“ durch „weist zu“).

Im geltenden Recht ist geregelt, dass der Grundsatz der Familieneinheit zu berücksichtigen ist (Art. 16b Abs. 1 AsylV 1). Da es sich hierbei um einen verfassungs- und völkerrechtlichen Grundsatz handelt, der ohnehin in der Praxis stets zu berücksichtigen ist, kann der letzte Satz von Absatz 1 gestrichen werden. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung, ob eine Person in ein besonderes Zentrum zugewiesen wird, ist diesem Grundsatz in der Praxis weiterhin vollumfänglich Rechnung zu tragen. Die Familie soll nur in berechtigten Fällen voneinander getrennt werden, z.B. wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Trennung der Familie rechtfertigt oder wenn die familiären Beziehungen resp. die anderen Familienmitglieder wegen des Verhaltens des Betroffenen gefährdet sind (z. B. im Fall einer Drohung oder Aggression gegen ein Mitglied der Familie).

Zu Absatz 2

Der heute geltende Absatz 2 von Artikel 16b AsylV 1 hält fest, wann eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt. Mit der Änderung des AsylG zur Beschleunigung der Asylverfahren wird, wie oben bereits ausgeführt, für eine Zuweisung einer Person in ein besonderes Zentrum des Bundes künftig eine erhebliche Gefährdung vorausgesetzt (Art. 24a Abs. 1 nAsylG). Somit gelten gegenüber der bisherigen Regelung höhere Anforderungen an eine Zuweisung in ein besonderes Zentrum und die im geltenden Recht vorgesehene Definition der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist überholt. Neu soll es aber, wie auch in anderen Rechtsgebieten, der Rechtsanwendung überlassen werden, den Begriff der erheblichen Gefährdung in der Praxis zu konkretisieren. Es soll daher auf eine entsprechende Definition dieses Begriffs verzichtet werden.

Da auch künftig eine erhebliche Störung des Betriebs und der Sicherheit eines Zentrums des Bundes zu einer Zuweisung in ein besonderes Zentrum führen wird, soll der heutige Absatz 3 von Artikel 16b AsylV mit geringfügigen Anpassungen in Absatz 2 übernommen werden: Aus redaktionellen Gründen wird der Begriff Empfangs- und Verfahrenszentrum durch Zentrum des Bundes ersetzt. Der Einleitungssatz von Absatz 2 soll zudem mit dem Begriff „erhebliche Störung der Sicherheit“ ergänzt werden, da dies auch dem neuen Wortlaut von 24a Absatz 1 nAsylG entspricht. Des Weiteren soll Buchstabe b von Absatz 2 in dem Sinne angepasst werden, dass eine erhebliche Störung des Betriebs und der Sicherheit auch dann vorliegt, wenn sich eine asylsuchende Person den Verhaltensanweisungen des Personals eines Zentrums des Bundes widersetzt (vorher: lediglich Verhaltensanweisungen des Leiters respektive der Stellvertretung des Leiters). Zudem bedarf es neu nicht mehr zwingend einer wiederholten Belästigung, Bedrohung oder Gefährdung des Personals. Damit soll sichergestellt werden, dass z.B. bei einer erheblichen Bedrohung oder Gefährdung des Personals oder anderer Asylsuchender unmittelbar reagiert werden kann, ohne dass eine Wiederholung abgewartet werden muss.

Zu den Absätzen 3 und 4

Absatz 3 entspricht grundsätzlich dem heute geltenden Absatz 4 von Artikel 16b AsylV 1.

Neu wird mit der Zuweisung in ein besonderes Zentrum auch eine Ein- oder Ausgrenzung angeordnet (vgl. Art. 74 Abs. 1bisnAuG). Für die Anordnung einer solchen Ein- oder Ausgrenzung sind die kantonalen Behörden zuständig. Diese Zuständigkeit soll neu explizit in Absatz 4 festgehalten werden. Nach Anordnung der Ein- oder Ausgrenzung soll die zuständige kantonale Behörde das SEM entsprechend informieren.