Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten
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Damit die zuständigen kantonalen Behörden eine solche Ein- oder Ausgrenzung aufgrund der Zuweisung in ein besonderes Zentrum anordnen können, müssen diese Kenntnis über eine solche Zuweisung haben. Aus diesem Grund soll in Absatz 3 eine neue Regelung aufgenommen werden, wonach das SEM verpflichtet ist, die zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich über die Zuweisung einer betroffenen Person in ein besonderes Zentrum sowie über deren Gründe zu informieren.
Zu Absatz 5
Dieser Absatz entspricht materiell unverändert dem heutigen Artikel 16b Absatz 6 AsylV 1. Demnach soll ein Entscheid über die Zuweisung in ein besonderes Zentrum durch eine Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden können. Die Qualifikation als Zwischenverfügung setzt voraus, dass der Zuweisungsentscheid nur Wirkungen entfaltet bis zum Erlass einer Endverfügung (Asylentscheid). Soll die asylsuchende Person auch nach einem ablehnenden Asylentscheid (bis zur Ausreise aus der Schweiz) im besonderen Zentrum verbleiben, so muss dies im Asylentscheid ausdrücklich so angeordnet bzw. bestätigt werden. Liegt bereits eine rechtskräftige Endverfügung vor, so finden die Bestimmungen des VwVG Anwendung. Demnach haben Beschwerden gegen Verfügungen oder Zwischenverfügungen grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung, welche jedoch durch die Vorinstanz entzogen werden kann (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Muss eine Zuweisung in ein besonderes Zentrum in der Praxis so rasch als möglich und ohne Verzögerungen erfolgen, kann das SEM den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorsehen.
Artikel 16 (neu) Betrieb der Zentren des Bundes
Zur Aufhebung der heute geltenden Regelung in Artikel 16 AsylV 1 (Aufenthalt in den EVZ) vgl. Kommentar zu Art. 13 E-AsylV 1 oben.
Neu soll in Artikel 16 E-AsylV 1 der Betrieb in den Zentren des Bundes geregelt werden. Diese Regelung entspricht dem bisherigen Artikel 18 AsylV 1, welcher aus systematischen Gründen aufgehoben wird (neuer Abschnitt 2a „Zentren des Bundes“). Die Unterbringung von Asylsuchenden soll künftig in Zentren des Bundes erfolgen. Der Begriff „Zentren des Bundes“ bildet dabei den Oberbegriff für die Zentren des Bundes nach Artikel 24 nAsylG, für die besonderen Zentren nach Artikel 24a nAsylG sowie die kantonal und kommunal geführten Zentren nach Artikel 24d nAsylG (siehe auch Klammerverweis in Art. 13 E-AsylV 1).
Da die Bestimmungen der vom Departement erlassenen Verordnung auf alle Zentren des Bundes (als Oberbegriff) Anwendung finden sollen, sind redaktionelle Anpassungen der bisherigen Regelung notwendig.
Artikel 16a (aufgehoben)
Im Rahmen der Änderung des AsylG zur Beschleunigung der Asylverfahren werden Asylsuchende im beschleunigten Verfahren und im Dublin-Verfahren für die Dauer von maximal 140 Tagen in den Zentren des Bundes untergebracht (Art. 24 Abs. 4 nAsylG). Personen im erweiterten Verfahren werden wie bisher den Kantonen zugewiesen (Art. 26d nAsylG).
Mit dem Inkrafttreten der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren gelten alle Unterbringungsstrukturen für asylsuchende Personen in Bundeszuständigkeit als Zentren des Bundes. Folglich werden auch die bisherigen Aussenstellen unter diesen Oberbegriff subsumiert und die Regelungen zu den Zentren des Bundes finden auf diese Anwendung. Damit werden spezifische Regelungen zu den Aussenstellen hinfällig und die vorliegende Bestimmung kann gestrichen werden.
Auch künftig besteht die Möglichkeit, auf besondere Lagen mit steigenden Asylgesuchszahlen reagieren zu können. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des AsylG (Neustrukturierung des Asylbereichs) bereits ausgeführt hat, liegt die primäre Verantwortung für die Bereitstellung von Reserven für die Unterbringung von Asylsuchenden bei den Verantwortlichen (Bund oder Kantone je nach Verfahrensart). Die angestrebten 5000 Plätze in Zentren des Bundes enthalten deshalb bereits eine Schwankungsreserve von 20 Prozent. Trotz dieser Schwankungsreserve ist es notwendig, Massnahmen vorzusehen, um bei einem