Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten

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erheblichen Anstieg der Asylgesuche möglichst rasch reagieren zu können. Deshalb kann eine vorzeitige Verteilung auf die Kantone vor Ablauf der maximalen Aufenthaltsdauer von 140 Tagen in den Zentren des Bundes dann notwendig sein, wenn einer über die Schwankungsreserve von 20 Prozent hinausgehender, rascher und erheblicher Anstieg der Asylgesuche z.B. aufgrund einer akuten Krisensituation in einem Herkunftsstaat von Asylsuchenden vorliegt (Art. 24 Abs. 6 nAsylG). Eine weitere Möglichkeit Kapazitätsengpässe bei der Unterbringung zu vermeiden, ist die Unterbringung von Asylsuchenden in kantonal oder kommunal geführten Zentren (Art. 24d nAsylG). Schliesslich können auch militärische Bauten und Anlagen des Bundes ohne kantonale oder kommunale Bewilligung für höchstens drei Jahre genutzt werden, wenn die bestehenden Unterbringungsstrukturen nicht ausreichen (Art. 24c nAsylG).

Artikel 16b (aufgehoben)

Wird aus systematischen Gründen (neuer Abschnitt 2a „Zentren des Bundes) neu in Artikel 15 E-AsylV 1 (Zuweisung in ein besonderes Zentrum) geregelt und kann deshalb aufgehoben werden.

Artikel 16c (aufgehoben)

Da auch die besonderen Zentren des Bundes „Zentren des Bundes“ darstellen, findet die allgemeine Regelung über den Aufenthalt sowie über die Dauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes (vgl. Art. 14 E-AsylV 1) auch auf die besonderen Zentren Anwendung. Eine spezifische Regelung für besondere Zentren ist deshalb nicht mehr notwendig und Artikel 16c AsylV 1 kann aufgehoben werden.

Artikel 17 (aufgehoben)

Da im Rahmen der Änderung des AsylG zur Beschleunigung der Asylverfahren bei einer besonderen Lage auch die bisherigen Aussenstellen unter die Begrifflichkeit Zentren des Bundes subsumiert werden, kann die vorliegende Bestimmung aufgehoben werden (vgl. hierzu Kommentar zu Artikel 16a AsylV 1).

Artikel 18 (aufgehoben)

Wird aus systematischen Gründen (neuer Abschnitt 2a „Zentren des Bundes) neu in Artikel 16 E-AsylV 1 (Betrieb der Zentren des Bundes) geregelt und kann deshalb aufgehoben werden.

Artikel 19 Sachüberschrift und Absatz 1

Überprüfung der Identität und summarische Befragung

Der heute geltende Artikel 19 Absatz 1 AsylV 1 sieht vor, dass zur Überprüfung der Identität der asylsuchenden Person in den EVZ, den besonderen Zentren oder den Aussenstellen weitere Abklärungen durchgeführt werden können. Die Unterbringung von Asylsuchenden soll künftig in Zentren des Bundes erfolgen (siehe hierzu auch Kommentar zu Art. 13 E-AsylV 1). Da künftig eine solche Überprüfung der Identität in allen Zentren des Bundes möglich sein soll, muss die Bestimmung redaktionell entsprechend angepasst werden.

Der heute geltende Absatz 2 von Artikel 19 AsylV 1, welcher den Ablauf der summarischen Befragung konkretisiert, bedarf aufgrund der Änderung des AsylG zur Beschleunigung der Asylverfahren keiner Anpassungen. Da die summarische Befragung auf Gesetzesstufe neu in Artikel 26 Absatz 3 nAsylG (bisher in Art. 26 Abs. 2 AsylG) geregelt wird, bedarf es jedoch einer Anpassung des Klammerverweises auf das AsylG.