Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 20 (aufgehoben)

Nach geltendem Recht wird im Rahmen eines beratenden Vorgesprächs vor Anhandnahme des Asylverfahrens geklärt, ob ein Asylgesuch nach dem AsylG vorliegt und dieses auch hinreichend begründet ist (Art. 25a AsylG). Der heute geltende Artikel 20 AsylV 1 konkretisiert dabei, dass das beratende Vorgespräch im Rahmen der summarischen Befragung (vgl. Art. 20 Abs. 1 AsylV 1) bzw. unmittelbar vor Beginn der Anhörung (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylV

1) durchgeführt wird. Mit der Änderung des AsylG zur Beschleunigung der Asylverfahren werden die entsprechenden Abklärungen künftig während der Vorbereitungsphase vorgenommen (vgl. Art. 26 Abs. 3 nAsylG). Folglich ist eine Konkretisierung auf Verordnungsstufe, zu welchem Zeitpunkt die entsprechenden Abklärungen durchgeführt werden müssen, nicht mehr notwendig und die vorliegende Bestimmung kann aufgehoben werden.

Artikel 20a Feststellung des medizinischen Sachverhalts

Die heute geltende Regelung von Artikel 20a AsylV 1, welche die Feststellung des medizinischen Sachverhaltes konkretisiert, soll grundsätzlich unverändert übernommen werden. Da Asylsuchende im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht künftig verpflichtet sind, sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung zu unterzuziehen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. f nAsylG), muss der Klammerverweis in der vorliegenden Bestimmung entsprechend angepasst werden.

Neu soll zudem in Absatz 1 festgehalten werden, dass das SEM die Betroffenen bereits in der Vorbereitungsphase über den Ablauf bei der Feststellung des medizinischen Sachverhaltes informieren muss. Dies ist wichtig, da die betroffenen Asylsuchenden gesundheitliche Beeinträchtigungen so rasch als möglich nach der Gesuchseinreichung geltend machen sollen (vgl. Art. 26a Abs. 1 nAsylG).

In Absatz 2 muss der Verweis auf die Bestimmung im AsylG zur Feststellung des medizinischen Sachverhaltes angepasst werden (bisher Art. 26bisAsylG, neu Art. 26a nAsylG). Überdies soll auch der Verweis auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 197014 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen angepasst werden, da dieses zwischenzeitlich totalrevidiert wurde und am 1. Januar 2017 das neue Bundesgesetz vom 28. September 201415 über die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten in Kraft getreten ist.

Artikel 20b (neu) Dublin-Verfahren

Die wichtigsten Verfahrensschritte im Dublin-Verfahren erfolgen bereits während der Vorbereitungsphase, welche im Dublin-Verfahren maximal 10 Tage dauert (vgl. Art. 26 Abs. 1 nAsylG). Dabei werden die Personalien aufgenommen sowie Fingerabdruckbögen und Fotografien erstellt (Art. 26 Abs. 2 nAsylG). Weiter können die Asylsuchenden im Rahmen der Erstbefragung zum Reiseweg, zur Identität und summarisch zu den Ausreisegründen befragt werden (Art. 26 Abs. 3 nAsylG). Schliesslich wird in der Vorbereitungsphase auch ein Abgleich der Eurodac-Datenbank durchgeführt und eine Überprüfung der Fingerabdrücke vorgenommen. Im Anschluss daran erfolgt die Dublin-Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen Dublin-Staat (Art. 26 Abs. 4 nAsylG).

Zu Absatz 1

Im Rahmen des Dublin-Verfahrens findet keine Anhörung zu den Asylgründen statt (Art. 36 Abs. 1 AsylG). Der asylsuchenden Person wird jedoch anlässlich der Erstbefragung nach Artikel 26 Absatz 3 nAsylG das rechtliche Gehör gewährt.

Zu Absatz 2

Nach Abschluss der Vorbereitungsphase sollen folgende Verfahrensschritte durchgeführt werden: Schlussredaktion des Asylentscheides und Eröffnung des Asylentscheides (Art. 20c Bst. g und h E-AsylV 1). Im Gegensatz zum beschleunigten Verfahren wird der zuständigen

14 SR 818.101

15 SR 818.101