Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten

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Rechtsvertretung im Dublin-Verfahren kein Entwurf des Nichteintretensentscheides zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. Art. 102k Abs. 1 Bst. c nAsylG).

Artikel 20c (neu) Beschleunigtes Verfahren

Der Bundesrat wurde durch den Gesetzgeber ermächtigt, die einzelnen Verfahrensschritte im beschleunigten Verfahren festzulegen (Art. 26c nAsylG).

Nach Abschluss der Vorbereitungsphase wird das eigentliche Asylverfahren eingeleitet. Dabei wird entschieden, ob ein Asylgesuch im Rahmen des beschleunigten oder des erweiterten Verfahrens behandelt wird.

Das beschleunigte Verfahren dauert maximal acht Arbeitstage (vgl. Art. 37 Abs. 2 nAsylG). Während dieser Zeit soll in einem ersten Schritt die Anhörung zu den Asylgründen bzw. die Gewährung des rechtlichen Gehörs vorbereitet und durchgeführt werden (Bst. a und b). Nach der Anhörung findet eine Triage statt, wonach entweder das beschleunigte Verfahren fortgeführt wird oder ein Wechsel in das erweiterte Verfahren und damit auch eine Zuweisung an einen Kanton stattfindet (Bst. d). Ein solcher Wechsel findet dann statt, wenn ein Verfahren nicht innerhalb von acht Arbeitstagen abgeschlossen werden kann, beispielsweise weil weitere Abklärungen notwendig sind (Art. 26d nAsylG). Ist der Abschluss des Verfahrens hingegen innerhalb der vorgesehenen Frist von acht Arbeitstagen möglich, wird der Entwurf des Asylentscheids redigiert (Bst. e). Bei einem ablehnenden Asylentscheid wird dieser vor der Redaktion der definitiven Verfügung der zuständigen Rechtsvertretung zur Stellungnahme unterbreitet (Bst. f und Art. 102k Abs. 1 Bst. c nAsylG). Schliesslich wird der definitive Asylentscheid ausgearbeitet und dem mit der Rechtsvertretung beauftragten Leistungserbringer bzw. bei Verzicht auf eine zugewiesene Rechtsvertretung der asylsuchenden Person oder deren bevollmächtigten Person eröffnet (Bst. g und h i.V.m. Art. 12a Abs. 2 und 3 nAsylG).

Der vorgeschlagene Artikel 20c E-AsylV 1 lehnt sich weitestgehend an Artikel 17 der Verordnung vom 4. September 201316 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (Testphasenverordnung, TestV) an. Diese Regelung hat sich in der Praxis bewährt.

Wie der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des AsylG (Neustrukturierung des Asylbereichs) bereits ausgeführt hat, sollen auch im beschleunigten Verfahren positive Asylentscheide ergehen und vorläufige Aufnahmen angeordnet werden. Das AsylG enthält keine abschliessende Regelung, wann das erweiterte Verfahren zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 26d nAsylG). Bereits das geltende AsylG sieht vor, dass das SEM im Rahmen einer Behandlungsstrategie festlegt, welche Asylgesuche prioritär behandelt werden (Art. 37b AsylG). Bei der Festlegung der Behandlungsstrategie muss das SEM neben der Situation in den Herkunftsstaaten u.a. auch die Anzahl eingereichter Asylgesuche, die Asylpraxis der EU-Staaten zu den jeweiligen Herkunftsstaaten und die offensichtliche Begründetheit oder Unbegründetheit der Asylgesuche berücksichtigen.

Artikel 21 (neu) Zuweisung an die Kantone

Artikel 27 nAsylG regelt, wie Personen aus dem Asylbereich zahlenmässig auf die Kantone verteilt werden. Dabei liegt es in der Kompetenz der Kantone, sich über die entsprechende Verteilung zu verständigen (Art. 27 Abs. 1 AsylG). Können sich die Kantone nicht einigen, legt der Bundesrat nach deren Anhörung die Verteilkriterien fest (Art. 27 Abs. 2 AsylG).

Die zahlenmässige Verteilung von Personen aus dem Asylbereich erfolgt mittels Zuweisung oder Zuteilung. Bei der Zuweisung wechselt die betroffene Person ihren Aufenthaltsort von einem Zentrum des Bundes oder dem Flughafen in eine kantonale Unterbringungsstruktur. Der entsprechende Zuweisungskanton ist dabei auch verpflichtet, eine allfällige Wegweisung zu vollziehen (vgl. Art. 46 Abs. 1 AsylG). Bei der Zuteilung nach Vorliegen eines rechtskräfti-

16 SR 142.318.1