Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten
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gen Entscheides hingegen wird einem Kanton lediglich die Verantwortung für den Vollzug der Wegweisung einer Person zugesprochen. Dieser gewährt auf Gesuch hin Nothilfe.
Zu Absatz 1
Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden und über die Anrechnung besonderer Leistungen der Standortkantone von Zentren des Bundes oder der Flughafenkantone. Dies soll insbesondere zwischen der SODK und der KKJPD erfolgen. Kommt keine Einigung zustande, so nimmt das SEM die Verteilung und Zuweisung unter Anrechnung der besonderen Leistungen nach den Absätzen 2 bis 6 vor.
Zu den Absätzen 2 und 4
Absatz 2 hält fest, welche Personengruppen den Kantonen zugewiesen und somit zur Unterbringung in kantonale Strukturen übergeben werden (vgl. Bst. a-e). Die Verteilung der zuzuweisenden Personen soll dabei grundsätzlich bevölkerungsproportional nach einem festgelegten Schlüssel erfolgen. Dies gilt beispielsweise für alle Asylsuchenden, deren Asylgesuche im Rahmen des erweiterten Verfahrens behandelt werden oder für Personen, denen in der Schweiz im beschleunigten Verfahren Asyl gewährt wurde oder die vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Bst. a und b).
Dublin-Verfahren und beschleunigte Verfahren sollen grundsätzlich in den Zentren des Bundes rechtskräftig abgeschlossen und die betroffenen Asylsuchenden folglich nicht mehr einem Kanton zugewiesen werden. In Absatz 2 Buchstabe c werden jedoch spezielle Fallkonstellationen erwähnt, bei welchen der erstinstanzliche Asyl- und Wegweisungsentscheid ausnahmsweise auch nach Ablauf der Höchstdauer des Aufenthaltes (vgl. Art. 24 Abs. 4 und 5 nAsylG) in den Zentren des Bundes noch nicht vorliegt. In diesen Fällen muss eine Zuweisung an die Kantone erfolgen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn bei einem Dublin-Verfahren mehrfach remonstriert werden muss17. Sowohl im Dublin-Verfahren wie auch im beschleunigten Verfahren kann es in Ausnahmefällen ausserdem vorkommen, dass der erstinstanzliche Asyl- und Wegweisungsentscheid auch nach 140 Tagen Aufenthalt bzw. nach dessen angemessenen Verlängerung (vgl. Art. 24 Abs. 5 nAsylG) in einem Zentrum des Bundes noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, da noch eine Beschwerde beim BVGer hängig ist. In diesen Ausnahmefällen soll eine Zuweisung an den Kanton möglich sein. Das bedeutet, dass die Person dem in der Verfügung aufgeführten Kanton physisch übergeben wird. Durch das Verlassen des Zentrums des Bundes können einerseits allfällige Kapazitätsengpässe vermieden werden, andererseits wird dadurch die vom Gesetzgeber festgelegte maximale Aufenthaltsdauer nicht übermässig überschritten.
Eine Zuweisung an einen Kanton ist auch vor Ablauf der Höchstdauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes bei einem raschen und erblichen Anstieg der Asylgesuche möglich (Art. 24 Abs. 6 nAsylG). Auf Verordnungsstufe soll konkretisiert werden, dass diese Zuweisungen bevölkerungsproportional auf alle Kantone zu erfolgen hat (Abs. 2 Bst. d E-AsylV 1).
Neben der Einreichung von Asylgesuchen in einem Zentrum des Bundes, können Asylgesuche auch in einem schweizerischen Flughafen eingereicht werden (vgl. Art. 19 Abs. 1 nAsylG). In einem solchen Fall finden die spezifischen Bestimmungen für das Asylverfahren am Flughafen Anwendung (vgl. Art. 22 f. AsylG). Demnach sind Asylentscheide im Flughafenverfahren grundsätzlich innerhalb von 20 Tagen zu eröffnen. Dauert das Verfahren länger, so weist das SEM die asylsuchende Person einem Kanton oder einem Zentrum des Bundes zu (vgl. Art. 23 Abs. 2 nAsylG). Eine Zuweisung an den Kanton erfolgt in denjenigen Fällen, in denen ein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt wird, insbesondere weil weitere Abklärungen vorgenommen werden müssen. Auf Verordnungsstufe soll auch für diese Fälle konkretisiert werden, dass diese bevölkerungsproportional den Kantonen zugewiesen werden (vgl. Bst. e E-AsylV 1).
Liegt bei den in Absatz 2 Buchstabe c, d und e erwähnten Fallkonstellationen bereits ein erstinstanzlicher Entscheid in einem Zentrum des Bundes oder am Flughafen vor, wurde bereits im Rahmen der Wegweisungsverfügung ein Kanton für den Vollzug der Wegweisung
17 Remonstrationsverfahren: Wird ein Ersuchen fristgerecht abgelehnt, hat der ersuchende Mitgliedstaat die Möglichkeit, nach Ablehnung um erneute Prüfung des Ersuchens anzufragen.