Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten
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als zuständig bezeichnet. Für den Vollzug einer Wegweisung ab einem Zentrum des Bundes ist grundsätzlich der Standortkanton dieses Zentrums zuständig, ausser es bestehen besondere Umstände, aufgrund welcher das SEM einen andern Vollzugskanton bezeichnen kann (vgl. Art. 46 Absatz 1bisnAsylG i.V.m. Art. 34 E-AsylV 1). Da in der Wegweisungsverfügung der für den Vollzug der Wegweisung zuständige Kanton bereits bezeichnet wurde, soll die betroffene Person nach dem Aufenthalt in einem Zentrum des Bundes oder am Flughafen diesem Kanton zugewiesen werden (Abs. 4). Der Zuweisungskanton wird dabei für seine besonderen Leistungen im Vollzugsbereich kompensiert, indem diesem eine Reduktion der Zuweisungen von Asylsuchenden aus dem erweiterten Verfahren gewährt wird (vgl. Abs. 5).
Zu den Absätzen 3 und 5
Absatz 3 regelt den Verteilschlüssel, welcher im Anhang 3 aufgeführt wird. Die bevölkerungsproportionale Zuweisung soll gemäss dem im Anhang 3 festgelegten Schlüssel erfolgen, welcher vom SEM periodisch zu prüfen ist. Es soll in der Kompetenz des EJPD liegen, diesen Schlüssel falls notwendig anzupassen (Abs. 3).
Erbringen Kantone besondere Leistungen als Standort- oder Flughafenkanton, sollen sie in dem Sinne kompensiert werden, als ihnen eine Reduktion der Zuweisungen von Asylsuchenden aus dem erweiterten Verfahren gewährt wird (Abs. 5). Als besondere Leistungen gelten dabei die Gewährung von Unterbringungsplätzen in den Zentren des Bundes, die Durchführung von polizeilich begleiteten kontrollierten Ausreisen über einen Flughafen, indem eine betroffene Person begleitet (DEPA; Deportee Accompanied) oder unbegleitet auf dem Luftweg zurückgeführt wird (DEPU; Deportee Unaccompanied) sowie die Übernahme von zugeteilten Personen zum Vollzug. Die Abzüge entsprechen den anlässlich der zweiten Nationalen Asylkonferenz vom 28. März 2014 zwischen Bund, Kantonen, Städte- und Gemeindeverband verabschiedeten gemeinsamen Erklärung.
Zu Absatz 6
Um eine Beteiligung aller Kantone an der Integration von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen zu gewährleisten, soll jeder Kanton verpflichtet sein, mindestens zehn Prozent seines Anteils am Verteilschlüssel an Personen aus dem erweiterten Verfahren zu übernehmen. Diese Regelung war ebenfalls Gegenstand der gemeinsamen Erklärung der zweiten Nationalen Asylkonferenz vom 28. März 2014.
Artikel 22 Sachüberschrift und Abs. 1
Zuweisung durch das SEM
Die Bestimmung entspricht materiell nahezu unverändert dem bisherigen Artikel 22 AsylV 1. Da sich Artikel 22 neu lediglich auf Personen beziehen soll, die einem Kanton zugewiesen werden, d.h. die sich von einem Zentrum des Bundes oder dem Flughafen in eine kantonale Unterbringungsstruktur begeben, soll im Titel nicht mehr vom Oberbegriff der Verteilung sondern konkreter von der Zuweisung gesprochen werden. Gestützt darauf bedarf es auch einer Anpassung des Klammerverweises, da die Zuweisung an die Kantone lediglich in Artikel 27 Absatz 3 nAsylG geregelt wird.
Zudem wird in Absatz 1 neu präzisiert, dass Asylsuchende unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle bevölkerungsproportional den Kantonen zugewiesen werden. Im Unterschied zur geltenden Formulierung (möglichst gleichmässige Zuweisung), wird mit dem Verweis auf die bevölkerungsproportionale Zuweisung sichergestellt, dass sämtlichen Kantonen spezifische Fallkonstellationen wie z.B. besonders betreuungsintensive Fälle gemäss ihrem Verteilschlüssel zugewiesen werden. Eine bevölkerungsproportionale Zuweisung von spezifischen Fallkonstellationen ist für das SEM nicht zu jedem Zeitpunkt, sondern nur für eine längere Zeitspanne umsetzbar. Deshalb ist es in der Praxis nicht möglich, dass jeder Kanton zu jedem Zeitpunkt genauso viele spezifische Fallkonstellationen zugewiesen erhalten hat, wie dies gemessen an seiner Bevölkerung vorgesehen ist.