Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 23 (neu) Zuteilung zum Vollzug der Wegweisung
Der bisherige Artikel 23 AsylV 1 soll neu aus systematischen Gründen unter Artikel 24 E-AsylV 1 geregelt werden. Artikel 23 E-AsylV 1 regelt neu die Zuteilung zum Vollzug der Wegweisung.
Wird eine Person aus dem Asylbereich nicht einem Kanton zugewiesen (vgl. hierzu Kommentar zu Art. 21 f. E-AsylV 1), bedarf es für den Vollzug einer angeordneten Wegweisung dennoch die Bezeichnung eines Kantons, der für den Wegweisungsvollzug zuständig ist. In einem solchen Fall wird die betroffene Person nicht einem Kanton zugewiesen, sondern zwecks Durchführung des Wegweisungsvollzuges einem Kanton zugeteilt. Die Kantone sind für die Durchführung des Wegweisungsvollzuges zuständig (vgl. auch Kommentar zu Art. 21 E-AsylV 1).
Ist eine asylsuchende Person von einer rechtskräftigen Landesverweisung betroffen, wird gestützt auf das Asylverfahren durch das SEM keine Wegweisung mehr verfügt (Art. 32 Abs. 1 Bst. d AsylV 1). Hat das SEM jedoch bereits vor der Anordnung einer Landesverweisung eine Wegweisung verfügt, wurde die betroffene Person bereits einem Kanton für den Vollzug der Wegweisung zugeteilt. Wird gegen die betroffene Person nach dieser Zuteilung eine Landesverweisung in einem anderen Kanton angeordnet und tritt diese in Rechtskraft, findet zur Regelung der Zuständigkeit für den Wegweisungsvollzug die Kollisionsregel der Vereinbarung der Vereinigung der Kantonalen Migrationsbehörden (VKM) über die Zuständigkeit und Zusammenarbeit im Wegweisungsvollzug vom September 2016 Anwendung.
Artikel 23a (aufgehoben)
Anhörungen werden künftig nur noch in den Zentren des Bundes durchgeführt (Art. 29 Abs. 1 nAsylG). Aus diesem Grund wird im Rahmen der Änderung des AsylG zur Beschleunigung der Asylverfahren auch die Möglichkeit gestrichen, wonach das SEM kantonale Behörden mit der Anhörung von Asylsuchenden beauftragen kann (Art. 29 Abs. 4 AsylG). Der heutige Artikel 23a AsylV 1 regelt, unter welchen Voraussetzung das SEM mit den Kantonen Absprachen über die Durchführung von Anhörungen zu den Asylgründen treffen kann. Da die Kantone künftig keine Anhörungen mehr durchführen werden, soll diese Regelung aufgehoben werden.
Artikel 24 (neu) Meldung im Kanton
Die bisherige Regelung von Artikel 24 wird aufgehoben, da den Asylsuchenden künftig ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zur Verfügung steht, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet (Art. 102h Abs. 1 nAsylG). Da diese zugewiesene Rechtsvertretung auch an der Anhörung zu den Asylgründen teilnehmen wird (Art. 102k Abs. 1 Bst. b nAsylG), ist die Anwesenheit der Hilfswerkvertretung nicht mehr notwendig. Daher wird im Rahmen der Vorlage für rasche Asylverfahren Artikel 30 AsylG, welcher die Vertretung der Hilfswerke regelt, aufgehoben. Der geltende Artikel 24 AsylV 1 enthält nähere Ausführungen zu Artikel 30 AsylG und kann deshalb ebenso aufgehoben werden.
Aus systematischen Gründen soll im vorliegenden Artikel materiell unverändert die bisherige Regelung von Artikel 23 AsylV 1 zur Meldung von Personen aus dem Asylbereich im Kanton aufgenommen werden. Da die Unterbringung von Asylsuchenden künftig in Zentren des Bundes erfolgen wird und der Begriff „Zentren des Bundes“ als Oberbegriff dient (vgl. Art. 13 E-AsylV 1), bedarf es einer entsprechenden redaktionellen Anpassung der Bestimmung. Zudem soll auch der Klammerverweis angepasst werden.
Artikel 25 (aufgehoben)
Artikel 25 AsylV 1 ist eine Ausführungsbestimmung zum heute geltenden Artikel 30 AsylG und hält die Modalitäten der Mitteilung der Anhörungstermine an die Hilfswerke fest. Mit der Aufhebung der Bestimmung zur Vertretung durch Hilfswerke an der Anhörung zu den Asyl-