Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht

gründen (Art. 30 nAsylG) muss auch diese Bestimmung aufgehoben werden. Siehe hierzu auch Kommentar zu Artikel 24 E-AsylV 1.

Artikel 26 (aufgehoben)

Artikel 26 AsylV 1 stellt eine Ausführungsbestimmung zu Artikel 30 AsylG dar, welche die Mitwirkung der Vertretung der Hilfswerke bei der Anhörung konkretisiert. Durch die Streichung von Artikel 30 AsylG im Rahmen der Änderung des AsylG zur Beschleunigung der Asylverfahren muss auch diese Bestimmung aufgehoben werden. Siehe hierzu auch Kommentar zu Artikel 24 E-AsylV 1.

Artikel 34 (neu) Bezeichnung des Vollzugskantons

Zu Absatz 1

Der Standortkanton eines Zentrums des Bundes ist für den Vollzug von Wegweisungen zuständig, die im Rahmen des beschleunigten Verfahrens oder des Dublin-Verfahren verfügt wurden (Art. 46 Abs. 1bisnAsylG). Von diesem Grundsatz soll nur abgewichen werden können, wenn besondere Umstände vorliegen. Diese werden auf Verordnungsstufe abschliessend geregelt. Liegt ein besonderer Umstand vor, bezeichnet das SEM vor Eröffnung der Wegweisungsverfügung anstelle des Standortkantons einen anderen Vollzugskanton (Art. 45 Abs. 1 lit. f AsylG). Der Wechsel des Vollzugskantons zu einem späteren Zeitpunkt (nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung) ist ausgeschlossen. Der Bundesrat kann die Ausnahmen von diesem Grundsatz auf Verordnungsstufe regeln (siehe Absatz 2 nachfolgend).

Zu Absatz 2

Erbringen Kantone besondere Leistungen als Standort- oder Flughafenkanton, sollen diese in dem Sinne kompensiert werden, als ihnen eine Reduktion der Zuweisungen von Asylsuchenden aus dem erweiterten Verfahren gewährt wird (Art. 21 Abs. 5 E-AsylV 1). Als besondere Leistungen gelten dabei die Gewährung von Unterbringungsplätzen in den Zentren des Bundes, die Durchführung von kontrollierten Ausreisen über einen Flughafen sowie die Übernahme von zugeteilten Personen zum Vollzug. Die Abzüge entsprechen den anlässlich der zweiten Nationalen Asylkonferenz vom 28. März 2014 zwischen Bund, Kantonen, Städte- und Gemeindeverband verabschiedeten gemeinsamen Erklärung.

Die Zuweisung von Personen auf die Kantone erfolgt bevölkerungsproportional (vgl. Art. 21 Abs. 2 und 3 E-AsylV 1). Werden einem Kanton gestützt auf diesen Verteilschlüssel weniger Personen aus dem erweiterten Verfahren zugewiesen als er als Standortkanton eines Zentrums für besondere Leistungen an Personen kompensieren könnte (vgl. Art. 21 Abs. 5 E-AsylV 1), kann er die gewährte Reduktion nicht vollumfänglich ausschöpfen (= Reduktion von Zuweisungen von Personen im erweiterten Verfahren, vgl. Art. 21 Abs. 5 E-AsylV 1). Bei der Berechnung, ob die gewährte Reduktion von Personen aus dem erweiterten Verfahren den bevölkerungsproportionalen Anteil (siehe Anhang 3) übersteigt, ist der Mindestanteil von Personen aus dem erweiterten Verfahren (siehe Art. 21 Abs. 6 E-AsylV 1) ebenfalls zu berücksichtigen. Damit wird sichergestellt, dass jeder Kanton den festgelegten Minimalanteil an Personen im erweiterten Verfahren übernimmt. Weiter kann nur so festgestellt werden, wie viele Personen aus dem erweiterten Verfahren seitens eines Kantons tatsächlich übernommen werden.

Um die betroffenen Kantone entlasten zu können, soll vorgeschlagen werden, dass diesfalls ein anderer Kanton für den Wegweisungsvollzug als zuständig erklärt werden kann. Dabei kann es sich auch um eine zeitlich unbefristete Ausnahmeregelung handeln. Die Zuständigkeit für den Wegweisungsvollzug soll jedoch nur in dem Umfang übertragen werden können, als der betroffene Standortkanton die ihm gewährte Reduktion für besondere Leistungen nicht ausschöpfen kann.

Zu Absatz 3

Damit das SEM einen anderen als den Standortkanton eines Zentrums des Bundes als Vollzugskanton festlegt, müssen die Kantone einer Asylregion sich darin einig sein, dass eine Ausnahme nach Absatz 2 vorliegt und dass ein anderer Kanton als Vollzugskanton bezeich-