Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten

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net werden soll. Das SEM wird diesbezüglich erst tätig, wenn eine entsprechende Meldung seitens der zuständigen Asylregion erfolgt. Es ist denkbar, dass dazu eine zentrale Stelle innerhalb einer Asylregion geschaffen wird, an welche sich der betroffene Standortkanton zuerst wenden kann. Diese könnte anschliessend die Koordination mit den übrigen Kantonen einer Asylregion übernehmen und die Meldung ans SEM machen. Zur Entlastung einzelner Kantone im Vollzugsbereich sind daneben weiterhin „technische“ Absprachen unter den Kantonen möglich, ohne dass das SEM einen neuen Vollzugskanton bezeichnen muss (vgl. hierzu auch Artikel 34a E-AsylV 1).

Grundsätzlich soll das SEM, die Festlegung des neuen Vollzugskantons entsprechend der asylregionalen Vereinbarung vornehmen, ausser es würde zu einem anderen Schluss gelangen.

Zu Absatz 4

Der neu bezeichnete Vollzugskanton hat Anspruch auf die Erstattung aller ihm zustehenden Ausreisekosten nach Artikel 54 ff. AsylV 2 (insb. Kosten für Begleitung an den Flughafen, Reisegeld usw.), der Haftkostenpauschale nach Artikel 15 VVWAL sowie auf die Nothilfepauschale nach Artikel 28 AsylV 2. Die für den Wegweisungsvollzug neu zuständigen Kantone werden für ihre besonderen Leistungen nach Artikel 21 Absatz 5 E-AsylV 1 kompensiert (Reduktion der Anzahl Zuweisungen von Personen im erweiterten Verfahren).

Art. 34a (neu) Gegenseitige Unterstützung von Kantonen

Wie unter Artikel 34 E-AsylV 1 bereits erwähnt, können die Kantone unter sich technische Absprachen zur Entlastung des Standortkantons eines Zentrums des Bundes im Vollzugsbereich treffen. Damit kann verhindert werden, dass der Standortkanton im Vergleich zu den übrigen Kantonen einer Region über einen längeren Zeitraum überdurchschnittlich stark belastet ist und seine Vollzugsaufgaben nicht mehr wahrnehmen kann. Eine überdurchschnittliche Belastung eines Standortkantons (eines Ausreisezentrums) ist bei einer konstant hohen Anzahl an zu vollziehenden Wegweisungen gegeben. Die Überbelastung des Standorkantons muss seit mindestens sechs Monaten bestehen. Im Unterschied zur Ausnahme nach Artikel 34 Absatz 2 E-AsylV 1 führen diese kantonalen Absprachen jedoch nicht zu einem Zuständigkeitswechsel beim Wegweisungsvollzug. Der Standortkanton eines Zentrums des Bundes bleibt somit weiterhin für den Wegweisungsvollzug zuständig. Die Entschädigung für die unterstützenden Kantone kann dabei monetär oder in Form einer Abtretung der Kompensation für besondere Leistungen nach Artikel 21 Absatz 5 E-AsylV 1 (= Reduktion von Personen im erweiterten Verfahren) erfolgen. Soll die Entschädigung der unterstützenden Kantone durch eine Abtretung der Kompensation erfolgen, so melden die Kantone der Region dem SEM frühzeitig den Umfang und die Dauer dieser Abtretung. Die genauen Abläufe, insbesondere zur Abtretung der Kompensation, sollen auf Weisungsstufe konkretisiert werden.

Art. 34b Meldung der kantonalen Behörden

Diese Bestimmung entspricht der heute geltenden Regelung von Artikel 34a AsylV 1, welche materiell unverändert übernommen werden soll. Sie wurde im Rahmen der Umsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Ausschaffungsinitiative) in die AsylV 1 aufgenommen und ist am 1. März 2017 in Kraft getreten. Die Bestimmung soll geringfügig redaktionell angepasst werden (Ersatz des Ausdrucks „Feststellen des Untertauchens“ durch „Feststellung der unkontrollierten Abreise“).

Art. 42 (aufgehoben)

Beim heute geltenden Artikel 42 AsylV 1 handelt es sich um eine Ausführungsbestimmung zu Artikel 62 AsylG. Dieser regelt die Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen von Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat. Am 1. September 2007 ist das neue Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 200618 (MedBG) in Kraft

18 SR 811.11