Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten

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getreten. Neu regelt lediglich das MedBG die Voraussetzungen für die Zulassung und es gibt keine spezifischen Regelungen mehr für Flüchtlinge (Art. 12 MedBG).Mit dem Inkrafttreten des MedBG wurden die in Art. 42 AsylV 1 erwähnten Verordnungen aufgehoben. Deshalb soll Artikel 42 AsylV 1 ebenfalls aufgehoben werden. Die Aufhebung von Artikel 62 AsylG soll im Rahmen einer künftigen Revision des AsylG erfolgen.

Art. 44

Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung, da der Schlüssel für die Zuweisung an die Kantone neu in den Absätzen 2 bis 6 von Artikel 21 E-AsylV 1 geregelt ist.

Art. 48 Sachüberschrift

Gewährung des rechtlichen Gehörs bei Aufhebung des vorübergehenden Schutzes

Es handelt sich hier um eine redaktionelle Anpassung. Da Artikel 35 AsylG bereits im Rahmen der Änderungen des AsylG vom 14. Dezember 2012 aufgehoben wurde, muss der Klammerverweis entsprechend angepasst werden.

Art. 52

Da Artikel 30 AsylG, welcher eine Vertretung durch Hilfswerke bei der Anhörung zu den Asylgründen vorsieht, im Rahmen der Änderung des AsylG zur Beschleunigung der Asylverfahren aufgehoben wird, muss der Verweis in der vorliegenden Bestimmung auf Artikel 30 AsylG gestrichen werden.

Gliederungstitel vor Art. 52a

5. Kapitel: Rechtsschutz und Beschwerdeverfahren (neu)

Das AsylG sieht neu als flankierende Massnahme zu den raschen Verfahren (beschleunigte Verfahren und Dublin-Verfahren) vor, dass Asylsuchende, die sich in den Zentren des Bundes aufhalten, einen Anspruch auf eine kostenlose Beratung über das Asylverfahren und auf eine kostenlose Rechtsvertretung haben (Art. 102f ff. nAsylG). Asylsuchende im erweiterten Verfahren können sich bei entscheidrelevanten Verfahrensschritten kostenlos an die in den Zentren zugewiesene Rechtsvertretung oder an eine Rechtsberatungsstelle im Kanton wenden (Art. 102l nAsylG).

Neu sollen die Ausführungsbestimmungen zum Rechtsschutz im fünften Kapitel eingefügt werden. Im ersten Abschnitt sollen die Grundsätze des Rechtsschutzes festgehalten werden. Der zweite Abschnitt enthält die Ausführungsbestimmungen zum Rechtsschutz der Asylsuchenden während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes (beschleunigtes Verfahren, Dublin-Verfahren; Art. 102f ff. nAsylG) und am Flughafen (Art. 22 Abs. 3bisi.V.m. Art. 102f ff. nAsylG). Im dritten Abschnitt sollen schliesslich die Ausführungsbestimmungen zum Rechtsschutz von Asylsuchenden, die sich im Rahmen des erweiterten Verfahrens im Kanton aufhalten (vgl. Art. 102l nAsylG und Art. 52e ff. E-AsylV 1) verankert werden. Die Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren finden sich neu im vierten Abschnitt „Beschwerdeverfahren auf Bundesebene“ (vgl. Art. 53 ff. E-AsylV 1).

1. Abschnitt: Grundsätze des Rechtsschutz (neu)

Art. 52a (neu) Zugang und Qualität

Zu Absatz 1

Die Unterbringung von Asylsuchenden soll künftig in Zentren des Bundes, am Flughafen oder im Rahmen des erweiterten Verfahrens in den Kantonen erfolgen. Der Begriff „Zentren des Bundes“ bildet dabei den Oberbegriff für die Zentren des Bundes nach Artikel 24 nAsylG, für die besonderen Zentren nach Artikel 24a nAsylG sowie die kantonal und kommunal geführten Zentren nach Artikel 24d nAsylG (siehe auch Klammerverweis in Art. 13 E-AsylV 1). Zur Sicherstellung, dass Asylverfahren künftig nicht nur rasch, sondern auch wei-