Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten
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terhin fair durchgeführt werden, soll den Asylsuchenden, unabhängig ihres Aufenthaltsortes, der dafür notwendige Zugang zur Beratung über das Asylverfahren und zur Rechtsvertretung gewährt werden. Neben dem effektiven Zugang zum Rechtsschutz spielt für die Durchführung eines fairen Asylverfahrens auch die Gewährung eines unabhängigen Rechtsschutzes eine wesentliche Rolle. Aus diesem Grund sollen die Räumlichkeiten der Beratung und Rechtsvertretung von denjenigen des SEM getrennt werden (beispielsweise durch separate Eingänge, unterschiedliche Stockwerke usw.). Wo dies aus planerischen, baulichen, finanziellen Gründen möglich und umsetzbar ist, kann der Rechtsschutz auch in separaten Gebäuden durchgeführt werden.
Die Rechtsvertretung dauert in den Zentren des Bundes und am Flughafen grundsätzlich bis zur Rechtskraft des Asylentscheides (vgl. Art. 102h Abs. 3 nAsylG und Art. 52b E-AsylV 1). Sie kann jedoch dann enden, wenn die Rechtsvertretung wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt ist, eine Beschwerde einzureichen. Dies ist den Betroffenen so rasch als möglich nach Eröffnung des ablehnenden Asylentscheides mitzuteilen (siehe zum Ganzen Art. 102h Abs. 4 nAsylG). Zudem soll die Rechtsvertretung die Betroffenen so rasch als möglich über ihre Chancen im Asylverfahren informieren (Art. 102h Abs. 2 nAsylG). Durch diese frühe Information können sich die Betroffenen frühzeitig auf eine allfällige Beschwerdeerhebung vorbereiten (z.B. durch Kontaktaufnahme mit einer selber bestimmten Rechtsvertretung).
Im erweiterten Verfahren besteht die Rechtsvertretung und Beratung für alle entscheidrelevanten Schritte im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 102l Abs. 1 nAsylG). Nicht unter den Begriff „entscheidrelevante Schritte im erstinstanzlichen Verfahren“ fällt die Einreichung einer allfälligen Beschwerde gegen den Asylentscheid. Für diese gilt die Regelung über die unentgeltliche Rechtspflege, wonach das BVGer auf Antrag einen amtlichen Rechtsbeistand oder eine Rechtsbeiständin bestellt, wenn die betroffene Person mittellos ist und ihre Beschwerde nicht vornherein aussichtslos ist (vgl. Art. 102m nAsylG).
Zu Absatz 2
Das SEM kann zur Erfüllung der Aufgaben der Beratung und Rechtsvertretung einen oder mehrere Leistungserbringer und Rechtsberatungsstellen beauftragen. Der Leistungserbringer und die Rechtsberatungsstellen haben dafür zu sorgen, dass die Wahrnehmung dieser Aufgaben den für die Durchführung eines fairen Asylverfahrens notwendigen Qualitätsstandards entspricht. Hat das SEM mehrere Leistungserbringer und Rechtsberatungsstellen beauftragt - z.B. für jede der sechs Regionen (vgl. Art. 1b E-AsylV 1) jeweils einen Leistungserbringer -, bedarf es zur Sicherstellung der Qualität der Beratung und Rechtsvertretung einer angemessenen Koordination in der Praxis. Diese Aufgabe des Leistungserbringers soll ausdrücklich auf Verordnungsstufe festgehalten werden.
Gliederungstitel vor Art. 52b
2. Abschnitt: Rechtsschutz am Flughafen und in den Zentren des Bundes (neu)
Art. 52b (neu) Beratung und Rechtsvertretung im Verfahren am Flughafen
Künftig erhalten Asylsuchende, deren Asylgesuch im Rahmen des Flughafenverfahrens behandelt wird, eine unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung (vgl. Art. 22 Abs. 3bis nAsylG). Dabei sollen die Bestimmungen zur unentgeltlichen Beratung und Rechtsvertretung in den Zentren des Bundes gemäss den Artikeln 102f bis 102k nAsylG sinngemäss Anwendung finden.
Im Rahmen der vorliegenden Bestimmung soll diese sinngemässe Anwendung für das Verfahren am Flughafen konkretisiert werden.
Das SEM beauftragt, wie auch in den Zentren des Bundes, basierend auf einer Leistungsvereinbarung, einen oder mehrere Leistungserbringer zur Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Beratung und Rechtsvertretung am Flughafen (Art. 102i nAsylG).