Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten
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Zu Absatz 1
Die Beratung über das Asylverfahren soll den Asylsuchenden am Flughafen wie auch den Betroffenen, die sich in einem Zentrum des Bundes aufhalten, während des gesamten Aufenthaltes am Flughafen und somit bereits ab dem ersten Tag ihres Aufenthaltes am Flughafen zur Verfügung stehen. Inhaltlich soll sich diese auf Fragen in Bezug auf das eigentliche Asylverfahren beschränken.
Zu den Absätzen 2 und 3
Für Asylsuchende, die sich in den Zentren des Bundes aufhalten, beginnt die Tätigkeit der Rechtsvertretung ab Beginn der Vorbereitungsphase (Art. 102h Abs. 1 nAsylG). Die Vorbereitungsphase beginnt nach der Einreichung eines Asylgesuches (Art. 26 Abs. 1 nAsylG). Da es im Rahmen des Flughafenverfahrens keine Vorbereitungsphase gibt, soll die Zuweisung der Rechtsvertretung am Flughafen ebenfalls ab Einreichung des Asylgesuchs erfolgen, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Die Rechtsvertretung soll dabei an allen verfahrensrelevanten Schritten beteiligt sein und so einen umfassenden Rechtsschutz sicherstellen (Abs. 2). Analog zur Regelung in den Zentren des Bundes soll die Rechtsvertretung die Asylsuchenden so rasch als möglich über ihre Chancen im Asylverfahren informieren (Abs. 3 und vgl. Art. 102h Abs. 2 nAsylG).
Zu den Absätzen 4 und 5
Die Rechtsvertretung dauert im Verfahren am Flughafen bis zur Rechtskraft des Entscheides oder bis zur Bewilligung der Einreise in die Schweiz (Abs. 4). Wird die Einreise in die Schweiz bewilligt, wird die asylsuchende Person einem Zentrum des Bundes zugewiesen und es finden die Regelungen zum Rechtsschutz in den Zentren des Bundes Anwendung (vgl. Art. 102f ff. nAsylG). Ist die zugewiesene Rechtsvertretung nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides im Flughafen wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid einzureichen, ist dies analog zur Regelung in den Zentren des Bundes der asylsuchenden Person so rasch als möglich nach der Eröffnung des entsprechenden Entscheides mitzuteilen. Mit der entsprechenden Mitteilung nimmt das Vertretungsverhältnis sein Ende (Abs. 5 und Art. 102h Abs. 4 nAsylG). Aufgrund der frühzeitigen Information über die Chancen im Asylverfahren und die rasche Mitteilung bei Verzicht auf die Beschwerdeerhebung durch die zugewiesene Rechtsvertretung, kann sich die betroffene Person bereits frühzeitig auf eine allfällige Beschwerdeerhebung vorbereiten und beispielsweise Kontakt mit einer selbst bestimmten Rechtsvertretung aufnehmen. Damit wird den Betroffenen eine uneingeschränkte Wahrnehmung des Beschwerderechts erlaubt.
Zu Absatz 6
Die Beratung und Rechtsvertretung am Flughafen soll grundsätzlich dieselben Aufgaben wahrnehmen, wie die Beratung und Rechtsvertretung in den Zentren des Bundes. Dazu gehören beispielsweise die Information und Beratung der Asylsuchenden sowie die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 102k nAsylG). Zusätzlich soll die Rechtsvertretung am Flughafen jedoch noch weitere Aufgaben wahrnehmen. Es handelt sich, wie bei den Aufgaben der Rechtsvertretung in den Zentren des Bundes (vgl. Art. 102k Abs. 1 nAsylG) nicht um eine abschliessende Aufzählung. Zu diesen weiteren Aufgaben am Flughafen gehören insbesondere die Teilnahme an der summarischen Befragung (Bst. a), die Wahrnehmung der Rechtsvertretung bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu Verfügungen über die Verweigerung der Einreise und die Zuweisung eines Aufenthaltsortes (Bst. b) sowie die Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Entscheides (Bst. c).
Die Abgeltung der entsprechenden Aufgaben der Beratung und Rechtsvertretung am Flughafen wird mit dem Leistungserbringer im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt. Die vertraglich vereinbarte Entschädigung muss dabei auch die Verwaltungs- und Personalkosten sowie die Kosten für eine unabhängige Übersetzung beinhalten (vgl. Art. 102k Abs. 2 nAsylG, welcher auch auf das Flughafenverfahren Anwendung findet). Auch im Rahmen des Flughafenverfahrens soll die Abgeltung grundsätzlich pauschal erfolgen.