Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten

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Art. 52c (neu) Rechtzeitige Mitteilung der Termine an den Leistungserbringer

Das SEM teilt dem mit dem Rechtsschutz beauftragten Leistungserbringer die Termine der Verfahrensschritte, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertretung notwendig ist, mit. Es ist Aufgabe des Leistungserbringers, die entsprechenden Termine der mit der Rechtsvertretung betrauten Person unverzüglich bekannt zu geben (vgl. Art. 102j Abs. 1 nAsylG).

Bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine durch das SEM entfalten die Handlungen des SEM ihre Rechtswirkung auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung. Vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen (Art. 102j Abs. 2 nAsylG).

Zu den Absätzen 1 und 2

Termine für Verfahrensschritte in den Zentren des Bundes oder am Flughafen sollen dann als rechtzeitig mitgeteilt gelten, wenn diese unverzüglich nach deren Festsetzung, spätestens jedoch einen Arbeitstag vor der Durchführung des entsprechenden Verfahrensschrittes dem Leistungserbringer durch das SEM zur Kenntnis gebracht werden. So soll beispielsweise der Termin für eine Erstbefragung, welche am nachfolgenden Arbeitstag für 14.00 Uhr angesetzt ist, spätestens um 14.00 Uhr des Arbeitstages vor der Durchführung dieser Erstbefragung dem Leistungserbringer mitgeteilt werden (vgl. Abs. 1). Hingegen sollen Termine für eine bevorstehende Anhörung zu den Asylgründen spätestens zwei Arbeitstage vor der Durchführung der entsprechenden Anhörung gegenüber dem Leistungserbringer bekannt gegeben werden (vgl. Abs. 2). Dies ist gerechtfertigt, da die Vorbereitungsarbeiten für die Rechtsvertretung bei einer Anhörung mehr Zeit in Anspruch nehmen können als bei anderen Verfahrensschritten. Nicht als Arbeitstage sollen Samstage, Sonntage, Feiertage des Bundes sowie nach kantonalem Recht am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung anerkannte Feiertage gelten (vgl. hierzu Art. 1c E-AsylV 1).

Art. 52d (neu) Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheids

Sind die Voraussetzungen für eine Asylgewährung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens oder des Verfahrens am Flughafen nicht gegeben, verfasst das SEM einen Entwurf des ablehnenden Asylentscheids und unterbreitet diesen dem Leistungserbringer (Art. 102k Abs. 1 Bst. c nAsylG und Art. 52b Abs. 6 Bst. c sowie Art. 52d E-AsylV 1). Der Leistungserbringer stellt diesen der in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesenen Rechtsvertretung rechtzeitig zur Stellungnahme zu. Reicht diese keine Stellungnahme oder keine fristgerechte Stellungnahme ein, obwohl der ablehnende Entscheid vom Leistungserbringer rechtzeitig zugestellt wurde, so gilt dies als Verzicht auf eine Stellungnahme (Art. 102j Abs. 3 nAsylG).

Da die Stellungnahme zu einem ablehnenden Asylentscheid ein Verfahrensschritt darstellt, bei dem es der Mitwirkung der Rechtsvertretung bedarf, muss das SEM den Leistungserbringer spätestens einen Arbeitstag vor der Zustellung des Entwurfs entsprechend informieren (vgl. Art. 52c E-AsylV 1). Dadurch kann gewährleistet werden, dass sich der Leistungserbringer bzw. die zugewiesene Rechtsvertretung auf die Einreichung einer Stellungnahme entsprechend vorbereiten kann. Vgl. zur Regelung der Frist zur Einreichung der Stellungnahme durch die Rechtvertretung Kommentar zu Absatz 1 unten.

Zu Absatz 1

Eine Stellungnahme der Rechtsvertretung zum ablehnenden Asylentscheid soll dann als fristgereicht eingereicht gelten, wenn diese am nachfolgenden Arbeitstag zur selben Uhrzeit, an welcher die Übergabe des Entwurfs an den Leistungserbringer stattgefunden hat, dem SEM unterbreitet wird.

Zu Absatz 2

Aus Gründen der Klarheit soll konkretisiert werden, welche Arten von Entscheiden unter die Begrifflichkeit „ablehnender Asylentscheid im beschleunigten Verfahren oder im Verfahren am Flughafen“ subsumiert werden können. Darunter sollen alle materiellen Entscheide sowie alle Nichteintretensentscheide mit Ausnahme der Dublin-Nichteintretensentscheide (Art. 31a