Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten
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Abs. 1 Bst. b AsylG) fallen, unabhängig davon, ob eine vorläufige Aufnahme oder ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Artikel 51 Absatz 1 AsylG angeordnet wird.
Gliederungstitel vor Art. 52e
3. Abschnitt: Rechtsschutz im erweiterten Verfahren nach Zuweisung auf die Kantone (neu)
Art. 52e (neu) Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren
Steht nach der Anhörung zu den Asylgründen in den Zentren des Bundes fest, dass innerhalb der Frist im beschleunigten Verfahren kein erstinstanzlicher Asylentscheid gefällt werden kann, weil beispielsweise weitere Abklärungen notwendig sind, wird das Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt und die betroffene Person wird für das weitere Verfahren einem Kanton zugewiesen (vgl. Art. 26d nAsylG). Dasselbe gilt auch dann, wenn im Rahmen des Flughafenverfahrens innerhalb von 20 Tagen kein erstinstanzlicher Entscheid über das Asylgesuch gefällt werden kann und davon ausgegangen werden muss, dass dies auch innerhalb der kurzen Frist des beschleunigten Verfahrens nicht möglich sein wird (Art. 23 Abs. 2 nAsylG).
Nach der Zuweisung an den Kanton können sich die Betroffenen, wenn im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden, kostenlos an eine Rechtsberatungsstelle oder an die ihnen in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung wenden (vgl. Art. 102l Abs. 1 nAsylG).
Zu Absatz 1
Nachdem die Zwischenverfügung des SEM über die Zuteilung ins erweiterte Verfahren und die Zuweisung in den Kanton durch Aushändigung an den Leistungserbringer eröffnet wurde, gibt dieser der zugewiesenen Rechtsvertretung die Eröffnung der Verfügung noch am selben Tag bekannt (Art. 12a Abs. 2 nAsylG). Im Rahmen des Austrittsgesprächs im Zentrum des Bundes oder am Flughafen informiert die mit der Rechtsvertretung betraute Person die betroffenen Asylsuchenden über die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. Gleichzeitig gibt die Rechtsvertretung bekannt, ob sie, auch nach der Zuweisung in den Kanton bei entscheidrelevanten Verfahrensschritten im erstinstanzlichen Verfahren für die Beratung und Rechtsvertretung weiterhin zur Verfügung stehen wird (Abs. 1). Dieser Entscheid soll durch den Leistungserbringer der Beratung und Rechtsvertretung getroffen werden, da der Leistungserbringer für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Beratung und Rechtsvertretung verantwortlich ist und somit Kenntnis über die Verfügbarkeit der Rechtsvertretung hat (vgl. Art. 102i Abs. 1 nAsylG). Der Leistungserbringer teilt dem SEM bis spätestens zum Zeitpunkt des Austritts aus dem Zentrum des Bundes mit, ob die zugewiesene Rechtsvertretung weiterhin zur Verfügung steht. In der Praxis können zwischen der Rechtsberatungsstelle im Kanton und dem Leistungserbringer bezüglich der Aufteilung der zu vertretenden Asylsuchenden auch entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
Zu Absatz 2
Steht die bisherige Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren nicht mehr zur Verfügung, kann sich die asylsuchende Person für die Beratung und Vertretung bei entscheidrelevanten Schritten im erstinstanzlichen Verfahren an die zuständige Rechtsberatungsstelle im Kanton wenden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die asylsuchende Person einem anderen, als dem bisherigen Standortkanton des Zentrums des Bundes zugewiesen wird und folglich für die zugewiesene Rechtsvertretung lange Anfahrtswege in Kauf genommen werden müssten. Dasselbe kann gelten, wenn aufgrund hoher Asylgesuchszahlen Kapazitätsengpässe bei der zugewiesenen Rechtsvertretung in den Zentren des Bundes oder am Flughafen bestehen, so dass diese zusätzliche Aufgaben für Personen im erweiterten Verfahren nicht wahrnehmen kann.
Verzichtet eine asylsuchende Person von sich aus auf die zugewiesene Rechtsvertretung, soll sie sich ebenfalls an die zuständige Rechtsberatungsstelle wenden können.