Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten
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Wird neu die Rechtsberatungsstelle im Zuweisungskanton für die Beratung und Vertretung der asylsuchenden Person zuständig, richtet sich das weitere Verfahren nach den Absätzen 3 bis 4.
Zu den Absätzen 3, 4 und 5
Die Rechtsberatungsstelle im Kanton wird für die Beratung und Vertretung bei entscheidrelevanten Schritten im erstinstanzlichen Verfahren vom Bund entschädigt (Art. 102l Abs. 2 nAsylG). Als entscheidrelevante Verfahrensschritte gelten dabei die Durchführung von zusätzlichen Anhörungen und die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Abs. 5). Dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) liegt die Idee zu Grunde, dass eine Person während eines Verfahrens Anspruch darauf hat, sich vor Erlass eines sie betreffenden Entscheides zur Sache zu äussern. Das bedeutet, dass bei allen entscheidrelevanten Verfahrensschritten im Asylverfahren den Betroffenen das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Darunter können z.B. Ergebnisse zu Identitätsabklärungen, zur Mündigkeit oder zur Echtheit eingereichter Dokumente fallen.
Wie bereits aufgeführt, fällt die Einreichung einer allfälligen Beschwerde nicht unter den Begriff „entscheidrelevante Schritte im erstinstanzlichen Verfahren“ (vgl. Kommentar zu Art. 52a Abs. 1 E-AsylV 1 oben).
Damit die Rechtsberatungsstelle frühzeitig über die notwendigen Informationen für eine allfällige Beratung und Vertretung verfügt, soll diese durch die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung unverzüglich über den bisherigen Verfahrensstand informiert werden (Abs. 3 und Art. 102k Abs. 1 Bst. f nAsylG). Dies ermöglicht es der Rechtsberatungsstelle auch kurzfristig eine umfassende Beratung und Vertretung zu gewährleisten. Ist die asylsuchende Person einverstanden, werden künftige Termine für entscheidrelevante Verfahrensschritte sowie der erstinstanzliche Asylentscheid der zuständigen Rechtsberatungsstelle bekannt gegeben (Abs. 3). Dies ist wichtig, da das eigentliche Mandatsverhältnis zwischen der asylsuchenden Person und der zuständigen Rechtsberatungsstelle erst durch die Kontaktaufnahme bei entscheidrelevanten Schritten im erstinstanzlichen Verfahren entsteht. Ohne das Einverständnis der asylsuchenden Person würden die Termine sowie der erstinstanzliche Asylentscheid lediglich der asylsuchenden Person selbst, aber nicht der Rechtsberatungsstelle mitgeteilt (vgl. Art. 12 Abs. 1 nAsylG).
Erklärt sich die asylsuchende Person mit der Weitergabe der genannten Informationen nicht einverstanden, kann die zuständige Rechtsberatungsstelle auf die Beratung und Vertretung bei entscheidrelevanten Schritten im erstinstanzlichen Verfahren verzichten, wenn die asylsuchende Person die Termine für die entscheidrelevanten Schritte nach deren Bekanntgabe durch das SEM nicht rechtzeitig der zuständigen Rechtsberatungsstelle mitteilt (Abs. 4). Auf diesen Umstand sind die asylsuchenden Personen im Rahmen des Austrittsgespräches hinzuweisen.
Art. 52f (neu) Rechtzeitige Mitteilung der Termine für entscheidrelevante Verfahrensschritte
Es ist Aufgabe des Leistungserbringers bzw. der zuständigen Rechtsberatungsstelle im Zuweisungskanton, dafür zu sorgen, dass die mit der Beratung und Vertretung betrauten Personen z.B. an einer zusätzlichen Anhörung oder anderen entscheidrelevanten Verfahrensschritten teilnehmen können und deshalb frühzeitig informiert werden. Das SEM soll daher dem Leistungserbringer bzw. bei Einverständnis der asylsuchenden Person, der zuständigen Rechtsberatungsstelle (vgl. Art. 52e Abs. 3 E-AsylV 1) die entsprechenden Termine für entscheidrelevante Verfahrensschritte im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig mitteilen (Abs. 1). Der Leistungserbringer resp. die zuständige Rechtsberatungsstelle teilt die entsprechenden Termine der mit der Beratung und Vertretung betrauten Person unverzüglich mit.
Termine gelten dann als rechtzeitig mitgeteilt, wenn diese unverzüglich nach deren Festsetzung, mindestens jedoch fünf Arbeitstage vor der Durchführung des entscheidrelevanten Verfahrensschrittes dem Leistungserbringer der zugewiesenen Rechtsvertretung oder der zuständigen Rechtsberatungsstelle zur Kenntnis gebracht werden (Abs. 2). Ist die mit der Beratung und Vertretung betraute Person trotzt rechtzeitiger Mitteilung der Termine nicht anwesend bzw. verzichtet diese auf eine Mitwirkung, so entfalten die Handlungen des SEM