Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten

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dennoch ihre Rechtswirkungen (Abs. 3). Es ist Aufgabe des Leistungserbringers bzw. der zuständigen Rechtsberatungsstelle, bei einer Verhinderung der mit der Beratung und Vertretung betrauten Personen rechtzeitig für einen Ersatz zu sorgen. Liegt eine unvorhergesehene kurzfristige Verhinderung vor, die auf nicht beeinflussbaren schwerwiegenden Umständen beruht (z.B. plötzliche Krankheit, Unfall etc.), wird der Verfahrensschritt auf den nächstmöglichen Zeitpunkt verschoben. Durch den Begriff „entschuldbare Gründe“ soll zum Ausdruck gebracht werden, dass Gründe vorliegen müssen, welche es dem Leistungserbringer oder der zuständigen Rechtsberatungsstelle verunmöglichen, für einen Ersatz zu sorgen.

Art. 52g (neu) Zulassung und Aufgaben der Rechtsberatungsstellen

Zu den Absätzen 1 und 2

Die zuständige Rechtsberatungsstelle im Kanton ist für eine langfristige Organisation und Qualität der Beratung und Vertretung von asylsuchenden Personen bei entscheidrelevanten Schritten im erstinstanzlichen Verfahren im Rahmen des erweiterten Verfahrens verantwortlich. Nur mit einer längerfristigen Übernahme dieser Aufgabe kann ein qualitativ hochstehender Rechtsschutz im erweiterten Verfahren garantiert werden. Eine zugelassene Rechtsberatungsstelle muss deshalb Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Tätigkeit der Beratung und Vertretung bei entscheidrelevanten Verfahrensschritten im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens auch langfristig wahrnehmen kann. Zudem muss sie über die notwendigen Kenntnisse namentlich im Asyl- und Verfahrensrecht verfügen, um eine angemessene Beratung und Vertretung bei entscheidrelevanten Verfahrensschritten sicherstellen zu können (Abs. 1). Gemäss Artikel 102m Absatz 3 nAsylG besteht die Möglichkeit, dass auch Personen, die über einen juristischen Hochschulabschluss und berufliche Erfahrung im Asylbereich verfügen, zu einer amtlichen Verbeiständung im Rahmen des erweiterten Verfahrens im Beschwerdeverfahren zugelassen sind (vgl. Art. 102m Abs. 3 nAsylG sowie Kommentar zu Art. 52e Abs. 3 bis 5 E-AsylV 1 oben). Folglich können die in den Rechtsberatungsstellen tätigen Personen mit einem juristischen Hochschulabschluss die Asylsuchenden auch im Beschwerdeverfahren vertreten, womit ein Handwechsel vermieden werden kann.

Zu Absatz 3

Zwischen der zuständigen Rechtsberatungsstelle und dem SEM soll ein regelmässiger Informationsaustausch stattfinden. Dazu gehören insbesondere die Qualitätssicherung und die Koordination der Aufgaben.

Gliederungstitel vor Art. 53

4. Abschnitt: Beschwerdeverfahren auf Bundesebene (neu)

Analog zur Gliederung des AsylG soll auch in der AsylV 1 ein neuer Abschnitt zum Beschwerdeverfahren auf Bundesebene unter dem 5. Kapitel vorgesehen werden.

Art. 53

Siehe hierzu Kommentar zu Artikel 1c E-AsylV 1. Die bisherige Regelung über die Berechnung der Beschwerdefrist soll neu auch für das erstinstanzliche Asylverfahren gelten und muss deshalb im allgemeinen Teil der AsylV 1 geregelt werden. Artikel 53 AsylV 1 kann deshalb aufgehoben werden. Zudem wäre auch der Verweis im geltenden Artikel 53 AsylV 1 auf Artikel 108 Absatz 2 AsylG nicht mehr korrekt, da mit dem Inkrafttreten der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren nicht nur die Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden in Arbeitstagen berechnet wird (vgl. Art. 108 nAsylG).

Art. 55bisÜbergangsbestimmung zur Änderung vom 4. September 2013

Die im Rahmen der dringlichen Änderungen des AsylG vom 28. September 2012 beschlossene Abschaffung der Möglichkeit, Asylgesuche bei einer schweizerischen Vertretung einzureichen, wird mit der Änderung des AsylG zur Beschleunigung der Asylverfahren unbefristet ins ordentliche Recht überführt.