Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten

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Der heute geltende Artikel 55bisAsylV 1 sieht vor, dass für Asylgesuche, die vor dem 29. September 2012 bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingereicht wurden, Artikel 10 AsylV 1 in der Fassung vom 12. Dezember 2008 weiterhin anwendbar bleibt. Da die entsprechende Regelung auf den 28. September 2019 befristet ist, jedoch nach diesem Zeitpunkt weiterhin anwendbar bleiben soll, muss diese unbefristet ins ordentliche Recht überführt werden.