Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten

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2.2 Änderung anderer Erlasse

2.2.1 Änderung der Verordnung vom 29. April 201519 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV)

Artikel 31 Sachüberschrift und Absätze 1, 2 und 4

Verhütungsmassnahmen in Zentren des Bundes und kantonalen Kollektivunterkünften für Asylsuchende

Im Rahmen der Änderung des AsylG zur Beschleunigung der Asylverfahren wird die Begrifflichkeit „Empfangs- und Verfahrenszentrum“ durch „Zentrum des Bundes“ ersetzt. Folglich müssen vorliegend die Sachüberschrift sowie die Absätze 1, 2 und 4 redaktionell in diesem Sinne angepasst werden.

2.2.2 Änderung der Zivilstandsverordnung vom 28. April 200420 (ZStV)

Artikel 31

In einem neuen Absatz 2 soll präzisiert werden, dass die Belege zur Beurkundung der Personenstandsdaten (beschlagnahmte Dokumente) vom SEM aufbewahrt werden und das SEM diese jederzeit gegenüber den Zivilstandsbehörden zur Verfügung stellt. Zudem wird die obligatorische Aufbewahrungsfrist von 50 Jahren gemäss Artikel 32 Absatz 1 ZStV eingehalten, da die Dossiers des SEM im Bundesarchiv unbegrenzt aufbewahrt werden, sobald sie nicht mehr im SEM aufbewahrt werden. Absatz 1 entspricht materiell unverändert der bisherigen Regelung von Artikel 31.

19 SR 818.101.1

20 SR 211.112.2