Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten
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2.3 Änderungen der Asylverordnung 2 (AsylV 2)
Ersatz eines Ausdrucks
Der heute in der AsylV2 geltende Begriff „Empfangs- und Verfahrenszentren“ soll in der gesamten Verordnung durch den Ausdruck „Zentren des Bundes“ ersetzt werden.
Artikel 22 Absätze 1, 3, 4 und 5
Zu den Absätzen 1, 3 und 5
Die Beträge auf der Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2008 wurden dem Stand vom 31. Oktober 2016 angepasst (Indexstand auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Das Stichdatum per Ende Oktober garantiert jeweils eine fristgerechte Anpassung in den Kantonen per 1. Januar des Folgejahres. Die Anpassungen erfolgten gestützt auf die Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) anlässlich einer Dienststellenprüfung im Jahr 2016.
Die kantonale Abstufung des Mietkostenanteiles wurde gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik (BfS) veröffentlichten Mietpreiserhebungen (durchschnittlicher Mietpreis in Franken nach Zimmerzahl und Kanton) aus dem Jahre 2014 angepasst.
Zu Absatz 4
Die Terminologie wurde an das Bundesgesetz vom 18. März 199421 über die Krankenversicherung (KVG) angepasst. Neu wurde an Stelle des Begriffes „Minderjähriger“ der Begriff „Kinder“ eingeführt.
Artikel 23 Absatz 3
Die Beträge auf der Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2008 wurden dem Stand vom 31. Oktober 2016 angepasst (Indexstand auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Das Stichdatum per Ende Oktober garantiert jeweils eine fristgerechte Anpassung in den Kantonen per 1. Januar des Folgejahres. Die Anpassungen erfolgten gestützt auf die Empfehlungen der EFK anlässlich einer Dienststellenprüfung im Jahr 2016.
Artikel 26 Absätze 1, 3, 4 und 5
Zu den Absätzen 1, 3 und 5
Die Beträge auf der Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2008 wurden dem Stand vom 31. Oktober 2016 angepasst (Indexstand auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Das Stichdatum per Ende Oktober garantiert jeweils eine fristgerechte Anpassung in den Kantonen per 1. Januar des Folgejahres. Die Anpassungen erfolgten gestützt auf die Empfehlungen der EFK anlässlich einer Dienststellenprüfung im Jahr 2016.
Die kantonale Abstufung des Mietkostenanteiles wurde gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik (BfS) veröffentlichten Mietpreiserhebungen (durchschnittlicher Mietpreis in Franken nach Zimmerzahl und Kanton) aus dem Jahre 2014 angepasst.
Zu Absatz 4
Die Terminologie wurde an das KVG angepasst. Neu wurde an Stelle des Begriffes „Minderjähriger“ der Begriff „Kinder“ eingeführt.
Artikel 28
Nothilfepauschalen
Eine abgestufte Ausgestaltung der Nothilfepauschalen nach den drei Verfahrenstypen (erweitertes Verfahren, beschleunigtes Verfahren und Dublin-Verfahren) drängt sich auf, weil
21 SR 832.10