Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten

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Artikel 30 Absatz 2 (aufgehoben)

Absatz 2 wird gestrichen, da ein neuer in Artikel 30a E-AsylV 2 geregelter Anpassungsmechanismus zur Anwendung kommt.

Artikel 30a (neu) Anpassung der Nothilfepauschalen

Aufgrund der Unsicherheiten bezüglich der Entwicklung des Nothilfebezuges nach Inkrafttreten der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren wird ein automatischer regelbasierter Anpassungsmechanismus mittels einer technischen Berechnungsformel eingeführt. Bei diesem Mechanismus hat das SEM keinerlei Ermessensspielräume bei der Festsetzung der Höhe der Pauschalen, sondern ist an die Resultate der Berechnungsformel gebunden. Mit der Formel soll gewährleistet werden, dass weder Bund noch Kantone durch zu hoch oder zu tief festgelegte Nothilfepauschalen übervorteilt werden. Der Mechanismus gestaltet sich wie folgt:

1. Erstmalige Festlegung der nach Verfahrenstyp differenzierten Pauschalen

Auf Basis der Überlegungen zur Höhe der Nothilfepauschale ist pro Verfahrenstyp eine Pauschalhöhe festzulegen. Bei der Festlegung sind Annahmen zur durchschnittlichen Bezugsquote und zur durchschnittlichen Bezugsdauer nach Neustrukturierung auf Basis der Erfahrungen aus dem Regelbetrieb und des Testbetriebs zu treffen.

2. Jährliche Überprüfung, ob der automatische Anpassungsmechanismus auszulösen ist

Im Rahmen des bereits bestehenden Monitorings Sozialhilfestopp ist jährlich und je Verfahrenstyp zu prüfen, ob eine Anpassung zu erfolgen hat (Abs. 1). Die Überprüfung folgt im Wesentlichen den folgenden Schritten:

a. Wesentliche Abweichung des Produkts aus durchschnittlicher Bezugsquote und durch-

schnittlicher Bezugsdauer von der geltenden Basispauschale (Abs. 1):

Es wird geprüft, ob die durchschnittlich gemessene Bezugsquote und die durchschnittliche Bezugsdauer von den Werten der geltenden Basispauschale abweichen. Eine wesentliche Abweichung besteht dann, wenn das Produkt aus Bezugsquote und Bezugsdauer um mehr als ± 10% vom aktuell geltenden Wert abweicht. Berücksichtigt werden dabei die letzten sechs Rechtskraftjahre. Zudem werden bei der Berechnung Kantone mit „Ausreissern“ nicht berücksichtigt, indem diejenigen Kantone mit dem höchsten bzw. tiefsten Produkt, auf die zusammen je 10% aller Fälle der jeweiligen Fallkategorie entfallen, ausgeschlossen werden (Stutzung Kantone).

b. Prüfung der bestehenden Reserven (Abs. 2 und 3) und Anpassung (Abs. 5 und 6):

Wird festgestellt, dass gemäss dem Mechanismus zu hohe Pauschalen ausgerichtet wurden, wird geprüft, ob die Kantone seit Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren genügend finanzielle Reserven aufgebaut haben. Als genügend werden dabei Reserven im Umfang von mindestens 100% des durchschnittlichen jährlichen Gesamtbetrages für die ausbezahlten Pauschalen der letzten vier Jahre verstanden. Zudem werden bei der Berechnung Kantone mit „Ausreissern“ nicht berücksichtigt, indem diejenigen Kantone mit dem höchsten bzw. tiefsten Produkt, auf die zusammen je 10% aller Fälle der jeweiligen Fallkategorie entfallen, ausgeschlossen werden (Stutzung Kantone). Nur falls genügend Reserven vorhanden sind, erfolgt eine Senkung der Pauschale gemäss anzuwendender Formel. Die Pauschale wird um die massgebend ermittelte prozentuale Abweichung gesenkt.

Wird festgestellt, dass gemäss dem Mechanismus zu tiefe Pauschalen ausgerichtet wurden, wird geprüft, ob die Kantone seit der Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren nicht bereits genügende Reserven aufgebaut haben. Nur falls keine genügenden Reserven (vgl. Definition oben) vorhanden sind, erfolgt eine Erhöhung der Pauschale gemäss anzuwendender Formel. Die Pauschale wird um die massgebend ermittelte prozentuale Abweichung erhöht. Die Anpassung wird demnach wie folgt berechnet (Abs. 5): Das neu ermittelte Produkt wird multipliziert mit den indexierten Kosten pro Tag in der Höhe von 50 Franken. Die Anpassung der Pauschale erfolgt jeweils auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres (Abs. 6).