Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten

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3. Schutzklausel :

Es muss eine Verordnungsanpassung geprüft werden, wenn die Reserve der entsprechenden Fallkategorie rückläufig ist und unter 25% des vierjährigen Jahresdurchschnitts der ausbezahlten Pauschalen liegt. Mit dem vorgeschlagenen Anpassungsmechanismus ist gewährleistet, dass die Kostenrisiken des Nothilfesystems durch Bund und Kantone gleichmässig getragen werden. Zudem garantiert die Schutzklausel, dass die Kantone insgesamt nicht vorschüssig Kosten decken müssen. Der Mechanismus garantiert also, dass die Kantone – korrigiert um die Ausreisser mit den höchsten und tiefsten Nothilfekosten sowie Reserven – kein Defizit in der Nothilfe aufweisen bzw. ein allfälliges Defizit umgehend durch erhöhte Nothilfepauschalen ausgeglichen werden.

Artikel 31 Absätze 2 und 3

Zu Absatz 2

Der Verweis zur Ziffer Y bezüglich des Verteilschlüssels wurde mit Artikel 21 Anhang 3 der AsylV 1 präzisiert. Mit dem Verweis auf Artikel 21 Anhang 3 der AsylV1 wurde auch der Begriff „massgebender“ Verteilschlüssel in „bevölkerungsproportionaler“ Verteilschlüssel umbenannt.

Zu Absatz 3

Grundsatz: Bei der Verwaltungskostenpauschale handelt es sich um einen Beitrag an die Kosten der Kantone und nicht um eine kostendeckende Abgeltung.

Eine Senkung der Pauschale von heute CHF 1‘100 auf CHF 550 (50%) ist angezeigt, da der Bund künftig zusätzliche Aufgaben im Vollzug übernimmt (im Bereich Unterbringung, Unterstützung, Betreuung und Ausreise). Rund 60% der Asylsuchenden werden künftig in den Zentren des Bundes untergebracht. Die Kantone werden dementsprechend im Umfang von bis zu 60% bei der Unterbringung, Betreuung und Unterstützung entlastet. Der Testbetrieb hat gezeigt, dass durchschnittlich nur ca. 40% Personen zugewiesen werden, da viele Asylsuchende bereits ihr Asylgesuch in den Zentren des Bundes zurückziehen oder vor der Anhörung untertauchen.

Zudem entlastet der Bund die Kantone auch im Bereich der Vollzugsaufgaben: Z.B. Einreichung eines Gesuchs um Vollzugsunterstützung entfällt; intensivierte Rückkehrberatung bereits ab der Vorbereitungsphase und auf Kosten des Bundes (durch beauftragte Dritte oder kantonale Rückkehrberatung) in den Zentren des Bundes; bei Bedarf neu auch Durchführung der Ausreisegespräche (Modell Testbetrieb ZH). Eine weitere Entlastung der Kantone im Vollzug wird erreicht durch die automatische Weitergabe der medizinischen Dossiers, welche im Zentrum des Bundes angelegt wurden.

Die Standortkantone von Zentren des Bundes erhalten zudem für die Vollzugsaufgaben bereits eine separate Kompensation. Viele Vollzugsfälle in den Zentren des Bundes tauchen darüber hinaus dauerhaft unter, bevor den Kantonen Vollzugsaufwände entstehen.

Artikel 41

Die Regelung in Artikel 41 AsylV 2 ist auf den 28. September 2019 befristet. Sie soll jedoch nach diesem Zeitpunkt weiterhin anwendbar bleiben. Deshalb muss sie unbefristet ins ordentliche Recht überführt werden und ist Bestandteil dieser Vorlage.

Die Beträge auf der Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2012 wurden dem Stand vom 31. Oktober 2016 angepasst (Indexstand auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Das Stichdatum per Ende Oktober garantiert jeweils eine fristgerechte Anpassung in den Kantonen per 1. Januar des Folgejahres.

Artikel 44 Absatz 2

Das SEM finanziert auch Vorhaben, um die Qualität der Betreuung traumatisierter Personen weiter zu entwickeln; entsprechend soll die Verordnungsbestimmung ergänzt werden.