Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 42 Seiten

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darauf, spezifische Geschäftsmodelle zu regulieren. Es wird vielmehr eine geschäftsmodellübergreifende Regelung vorgeschlagen, die zukunftsoffen ist und darauf abzielt, Fintech-Unternehmen, die Dienstleistungen ausserhalb des typischen Bankgeschäfts erbringen, entsprechend ihrem Risikopotenzial angemessen zu regulieren. Konkret besteht die Neuregelung aus den folgenden drei sich ergänzenden Elementen:

– Zum Ersten soll die in der BankV enthaltenen Ausnahme für die Entgegennahme von Geldern zu Abwicklungszwecken (vgl. Art. 5 Abs. 3 Bst. c BankV) explizit für eine Abwicklung bis zu 60 Tagen gelten (anstatt wie gemäss der bisherigen Praxis bis zu sieben Tagen). Für Effektenhändler soll indessen weiterhin massgebend sein, dass das geplante Hauptgeschäft organisiert bzw. unmittelbar absehbar ist. Die Änderung bedarf einer Anpassung der BankV.

– Zum Zweiten soll ein Innovationsraum geschaffen werden: Die Entgegennahme von Publikumseinlagen bis zu einem Betrag von CHF 1 Mio. soll nicht als gewerbsmässig gelten und damit bewilligungsfrei möglich sein. Die Änderung bedarf einer Anpassung der BankV.

– Zum Dritten sollen für Unternehmen, die Publikumseinlagen bis CHF 100 Mio. entgegennehmen und kein Aktivgeschäft betreiben, im Vergleich zur heutigen Bankenbewilligung erleichterte Bewilligungs- und Betriebsvoraussetzungen gelten. Im Ergebnis soll damit eine neue Bewilligungskategorie im BankG geschaffen werden. Diese Änderung bedarf einer Anpassung des BankG.

Die vorgeschlagenen Massnahmen zielen in erster Linie darauf ab, unverhältnismässige Markteintrittshürden für Fintech-Unternehmen abzubauen. Aufgrund des Gleichbehandlungsgebots sollen sie aber nicht auf Fintech-Unternehmen beschränkt werden, sondern für sämtliche Unternehmen gelten, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Aufgrund der rasch voranschreitenden Digitalisierung im Finanzsektor ist wie erwähnt davon auszugehen, dass sich Geschäftsmodelle entwickeln werden, die heute noch nicht absehbar sind. Der Bundesrat wird diese Entwicklungen eng mitverfolgen und bei Bedarf rasch die notwendigen regulatorischen Anpassungen vorschlagen. Ferner wird der Bundesrat die notwendigen Massnahmen ergreifen, um bestehende Rechtsunklarheiten und Hemmnisse im Bereich des Zivilrechts, insbes. die rechtliche Qualifikation von virtuellen Währungen, zu klären.26

1.2.2 Ausweitung der Frist für Abwicklungskonten

Wie dargelegt (vgl. Ziff. 1.1.2.1) gelten nicht verzinste Habensaldi auf Kundenkonten von Effekten- oder Edelmetallhändlern, Vermögensverwaltern oder ähnlichen Unternehmen, die einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienen, gemäss

26 Vgl Medienmitteilung des Bundesrats vom 2. November 2016.