Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 42 Seiten
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den (Aktivgeschäft). Diese Fristentransformation birgt insbesondere Liquiditäts- und Zinsrisiken, welche das BankG unter anderem durch strenge Anforderungen an die finanziellen Mittel zu minimieren versucht. Durch die Vorschriften sollen in erste Linie die Kundengelder adäquat geschützt und eine Rückzahlung an die Kunden gewährleistet werden. Für Fintech-Unternehmen sind die hohen Anforderungen des BankG kaum erfüllbar.
Bei vielen Fintech-Geschäftsmodellen fehlt es am Aktivgeschäft und damit an der für Banken typischen Fristentransformation und den damit einhergehenden Risiken. Die hohen Anforderungen des BankG erscheinen damit für diese Geschäftsmodelle als unverhältnismässig. Obwohl technologische Entwicklungen den Markteintritt von Nicht-Banken in gewissen Geschäftsbereichen vereinfachen könnten, bestehen hier regulatorische Markteintrittsbarrieren und es wird die Wettbewerbsintensität beschränkt. Dies ist aus volkswirtschaftlicher Sicht nicht wünschenswert. Die heutige Regulierung könnte sich unbeabsichtigt als Innovationsbremse und unnötiges Strukturerhaltungsinstrument auswirken. Dadurch werden die internationale Wettbewerbsfähigkeit und damit die Attraktivität des Schweizer Finanzplatzes verringert. Die Branche ist weitgehend nicht an den Standort gebunden, weshalb auch die Abwanderung von innovativen Finanzunternehmen ins Ausland nicht auszuschliessen ist.
Die unterbreitete Vorlage bezweckt deshalb, Fintech-Geschäftsmodelle, die Dienstleistungen ausserhalb des typischen Bankgeschäfts erbringen, entsprechend ihrem Risikopotenzial von der Bankengesetzgebung entweder ganz auszunehmen oder für ihre Tätigkeit verhältnismässige Bewilligungsanforderungen zu formulieren.
Im Gegensatz dazu stellen die GwG-Anforderungen keine Fintech-spezifische Markteintrittshürde dar, die abgebaut werden müsste. Es sind keine Umstände erkennbar, die für Fintech-Unternehmen (soweit sie dem GwG unterstehen) auf ein vermindertes Geldwäschereirisiko schliessen liessen und die im Vergleich zu anderen Finanzintermediären tiefere GwG-Anforderungen rechtfertigen würden. Kommt dazu, dass die Identifikations-, Sorgfalts- und Meldepflichten des GwG gerade für ein Fintech-Unternehmen keine allzu hohe technische Herausforderung darstellen sollten und dass es auch im Interesse der Branche und ihrer Reputation liegen sollte, nicht mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung gebracht zu werden.
Auch was die Anwendung der übrigen Finanzmarktgesetze betrifft, sind keine Fintech-spezifischen Markteintrittshürden auszumachen.
1.2 Beantragte Neuregelung
1.2.1 Überblick
Die im Bereich Fintech bestehenden Geschäftsmodelle sind wie geschildert vielfältig. Aufgrund der rasch voranschreitenden Digitalisierung im Finanzsektor ist ferner davon auszugehen, dass sich weitere Geschäftsmodelle entwickeln werden, die heute noch nicht absehbar sind. Um zu verhindern, dass die Regulierung mit der Zeit den technischen Entwicklungen hinterher hinkt, verzichtet die beantragte Neuregelung