Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 42 Seiten

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dem heutigen Wortlaut von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c BankV nicht als Einlagen.

Wie der Bundesrat festgestellt hat, kann diese Ausnahme auch für Fintech-Geschäftsmodelle, insbesondere für Crowdfunding-Plattformen zur Anwendung gelangen.27 Allerdings greift die Ausnahme gemäss der heutigen Praxis in der Regel nur dann, wenn die Gelder innert einer Frist von sieben Tagen weitergeleitet werden. Dauert die Mittelbeschaffung für ein Projekt, das über Crowdfunding finanziert werden soll, länger als sieben Tage, kommt die Ausnahme folglich nicht zum Zuge (vgl. auch Ziff. 1.1.3).

Um diesem Problem Abhilfe zu schaffen und die Rechtsicherheit zu erhöhen, soll neu auf Verordnungsstufe explizit festgehalten werden, dass die Ausnahme greift, falls die Gelder innert einer Frist von 60 Tagen weitergeleitet werden. Für Effektenhändler soll indessen weiterhin massgebend sein, dass das geplante Hauptgeschäft organisiert bzw. unmittelbar absehbar ist.

Aus Risikosicht erscheint eine Erhöhung der entsprechenden Frist von sieben auf 60 Tage vertretbar (vgl. Ziff. 3.2).

1.2.3 Schaffung eines Innovationsraums

Eine Bankenbewilligung benötigen nur Personen, die gewerbsmässig handeln. Gewerbsmässig handelt dabei gemäss Art. 6 BankV, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich öffentlich zur Entgegennahme empfiehlt, selbst wenn daraus weniger als 20 Einlagen resultieren (vgl. Ziff. 1.1.2.1).

Geschäftsmodelle im Fintech-Bereich richten sich jedoch in der Regel an mehr als 20 Personen. Viele Fintech-Geschäftsmodelle fallen deshalb bereits früh in den Anwendungsbereich der bankenrechtlichen Bestimmungen. Markteinsteigern wird es daher verunmöglicht, ihr Geschäftsmodell im limitierten Rahmen auf ihre konzeptionelle und ökonomische Wirksamkeit hin zu prüfen, bevor sie sich für eine (teure) Bewilligung entscheiden müssen. Die heutige Regelung wirkt sich damit innovationshindernd aus.

Aus diesem Grund soll der bewilligungsfreie Raum im Sinne eines Innovationsraums ausgedehnt werden. Neu soll keine Bewilligung benötigen, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich hierfür empfiehlt, sofern er Publikumseinlagen von gesamthaft höchstens CHF 1 Mio. entgegennimmt.

Mit der Erweiterung des bewilligungsfreien Raums im umschriebenen Sinne sind auch Risiken verbunden. Insbesondere sind die entgegengenommenen Einlagen nicht vom System der Einlagensicherung erfasst, was das Ausfallrisiko der Kunden im Konkursfall erhöht. Dieses Risiko wird indes reduziert, durch ein flankierendes Verbot für hauptsächlich im Finanzbereich tätige Unternehmen, im Innovationsraum das Aktivgeschäft zu betreiben. Ferner sind die Einlegerinnen und Einleger darauf aufmerksam zu machen, dass ihre Einlagen im Konkursfall nicht gesichert sind und dass keine Aufsicht durch die FINMA besteht (vgl. auch Ziff. 3.2)

27 Vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 20. April 2016.