Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 42 Seiten

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1.2.4 Neue Bewilligungskategorie

Bei vielen Fintech-Geschäftsmodellen fehlt es mangels einer Wiederanlage von entgegengenommenen Geldern an der für Banken typischen Fristentransformation und den damit einhergehenden Risiken (insbes. Liquiditäts- und Zinsrisiken). Sie bewegen sich ausserhalb der Kerntätigkeiten, die für das Bankgeschäft charakteristisch sind. Die hohen Anforderungen des BankG erscheinen in solchen Fällen als unverhältnismässig, zumindest wenn die entgegengenommenen Gelder in ihrem Umfang beschränkt sind (vgl. Ziff. 1.1.3). Es sollen daher für Geschäftsmodelle, welche sich auf das Passivgeschäft beschränken und den Betrag von CHF 100 Mio. Einlagen nicht überschreiten, auf Gesetzesstufe im Vergleich zu Banken niedrigere Bewilligungsvoraussetzungen in den Bereichen Rechnungslegung, Prüfung und Einlagensicherung vorgesehen werden. Im Rahmen der Ausführungsvorschriften werden in einem zweiten Schritt geringere Anforderungen festzusetzen sein, insbesondere in den Bereichen Organisation, Mindestkapital, Eigenmittel und Liquidität.

Aufgrund der dynamischen Entwicklungen im Bereich Fintech, insbesondere im Bereich der Blockchain-Technologie, sollte der Bundesrat ermächtigt werden, den Schwellenwert von CHF 100 Mio. bei Bedarf anzupassen. Ausserdem soll die FINMA die Möglichkeit haben in begründeten Einzelfällen, auch für Geschäftsmodelle, welche darauf beruhen, dass mehr als CHF 100 Mio. Einlagen entgegengenommen werden, aber kein Aktivgeschäft betrieben wird, erleichterte Bewilligungsvoraussetzungen zu statuieren. Vorausgesetzt ist, dass der Schutz der Kundinnen und Kunden durch besondere (technische) Vorkehrungen gewährleistet wird.

1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

Als Alternative zur vorgeschlagenen Neuregelung wäre es grundsätzlich möglich, eine spezifisch auf die verschiedenen Geschäftsmodelle zugeschnittene Regulierung zu schaffen. Wie erwähnt, sind die im Bereich Fintech bestehenden Geschäftsmodelle allerdings sehr vielfältig und es ist davon auszugehen, dass sich weitere Geschäftsmodelle entwickeln werden, die heute noch nicht absehbar sind. Die Regulierung spezifischer Geschäftsmodelle hätte den bedeutenden Nachteil, dass die Regulierung mit der Zeit den technischen Entwicklungen hinterher hinken würde. Sie wäre unflexibel und nicht zukunftsoffen. Zudem würde die detaillierte Regulierung verschiedener Geschäftsmodelle dem im Schweizer Finanzmarktrecht bewährten Grundsatz der prinzipienbasierten Regulierung zuwiderlaufen.

Im Rahmen der Abklärungen des Handlungsbedarfs wurde die Frage geprüft, ob das Bundesgesetz vom 23. März 200128 über den Konsumkredit (KKG) eine Hürde für die Vergabe von Crowdlending-Projekten darstellt, die herabgesetzt werden sollte.

Als mögliche Hürde für Crowdlending-Verträge, die ausschliesslich online abgewickelt werden sollen, könnte insbesondere Artikel 9 Absatz 1 KKG anzusehen sein, der vorschreibt, dass Konsumkreditverträge schriftlich abzuschliessen sind und der

28 SR 221.214.1