Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 42 Seiten

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Diese beruht auf folgenden drei Pfeilern, welche auch im FinTech-Kontext eine Rolle spielen: Besserer Online-Zugang für Verbraucher und Unternehmen zu Waren und für ganz Europa (i), Schaffung der richtigen Bedingungen für florierende digitale Netze und Dienste (ii) und bestmögliche Ausschöpfung des Wachstumspotenzials der europäischen digitalen Wirtschaft (iii).30

1.4.1.1 Zahlungsverkehr E-Geld-Richtlinie

In der E-Geld-Richtlinie31 werden die Vorschriften für die Tätigkeit und die Beaufsichtigung von E-Geld-Instituten festgelegt. Mit der genannten Richtlinie hat die EU ihre Mitgliedstaaten zur Schaffung einer im Vergleich zur Lizenz für Kreditinstitute erleichterten Lizenz für E-Geld-Institute verpflichtet, d.h. für Unternehmen, die zur Herausgabe von elektronischem Geld (E-Geld) berechtigt sind. Als elektronisches Geld gilt dabei vereinfacht gesagt digitales Bargeld, das elektronisch auf einem Gerät, einer Karte oder räumlich entfernt auf einem Server gespeichert ist.

Gemäss der Richtlinie gelten Gelder, die aufgrund der Ausgabe von E-Geld entgegengenommen werden, nicht als Einlagen. E-Geld-Institute können keine Kredite aus entgegengenommen Geldern gewähren oder Zinsen bezahlen. Ihnen ist zudem die Entgegennahme von Einlagen untersagt.

Die Voraussetzungen für die Zulassung als E-Geld-Institut schliessen aufsichtsrechtliche Anforderungen ein, die in angemessenem Verhältnis zu den operationellen und finanziellen Risiken stehen. Das Anfangskapital beträgt mindestens 350 000 Euro.

Die E-Geld-Richtlinie enthält kein Drittstaatenregime, das eine Äquivalenzprüfung vorsehen würde. Die Richtlinie verbietet jedoch den Mitgliedstaaten, auf Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten aus einem Drittland in der EU günstigere Bestimmungen anzuwenden als auf E-Geld-Institute mit Sitz in der EU. Zudem führt die Kommission ein Register mit allen Drittstaat-Zweigniederlassungen in der EU. Schliesslich kann die EU mit Drittländern Abkommen schliessen, welche eine Gleichstellung von E-Geld-Instituten mit Sitz ausserhalb der Gemeinschaft im gesamten Binnenmarkt garantieren.

Die Richtlinie ist am 30. Oktober 2009 in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis 30. April 2011 in nationales Recht umgesetzt werden.

30 Vgl. auch SIMON SCHÄREN/GÜNTHER DOBRAUZ-SALDAPENNA, Neuste Entwicklungen in der Fintech-Regulierung, Expert Focus, 8/2016, S. 546.

31 Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld- Instituten zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. L 267/7 vom 10.10.2009, S. 1.