Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 42 Seiten
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Zahlungsdienstrichtlinie (PSD II)
Die am 1. November 2009 in Kraft getretene Zahlungsdienstrichtlinie (PSD)32 bildete die rechtliche Grundlage für die Schaffung eines EU-weiten Binnenmarkts für den Zahlungsverkehr. Mit der PSD wurde die rechtliche Basis für den Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payment Area; SEPA) geschaffen. Sie gilt grundsätzlich für alle Zahlungsdienste. Dies sind einerseits Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein und Barabhebungen von bspw. einem Bankkonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung des Kontos erforderlichen Vorgänge. Dazu können der Transfer von Geldbeträgen, Lastschriften, Überweisungen und Kartenzahlungen gehören. Andererseits fallen auch Zahlungsvorgänge mit Lastschriften, Daueraufträgen, Finanztransfers oder Zahlungen mittels Karten und Geräten unter den Begriff der Zahlungsdienste. Papiergestützte Transaktionen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.
Als Folge von technologischen Entwicklungen im Bereich des Zahlungsverkehrsmarktes ist am 12. Januar 2016 eine revidierte Version der PSD, die PSD II33, in Kraft getreten. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die PSD II bis zum 13. Januar 2018 in nationales Recht umsetzen.
Folgende Geschäftstätigkeiten34 sogenannter dritter Zahlungsdienstleister werden mit der PSD II neu als Zahlungsdienste reguliert, womit sie künftig zulassungs- bzw. registrierungspflichtig sind:
– Zahlungsauslösedienste (ZAD): Diese nehmen eine Mittlerfunktion zwischen Bank, Bankkunde und Zahlungsempfänger ein, indem sie im Auftrag des Kunden in dessen Namen Zahlungsaufträge von seinem Bankkonto auslösen und dies dem Zahlungsempfänger umgehend mitteilen. Dieser kann dann seine Gegenleistung erbringen, bevor die Zahlung bei ihm eingetroffen ist. Dadurch lässt sich Abwicklung von Geschäften insb. im E-commerce kostengünstig (ohne Kreditkarte) beschleunigen.
– Kontoinformationsdienste (KID): Diese erfassen für den Kunden elektronisch seine Kontoinformationsdaten, welche sie von seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister abrufen. Die so aggregierten Kontodaten erlauben weitere Dienstleistungen im Bereich «personal finance management».
Die PSD II schreibt Kreditinstituten vor, Zahlungsauslösediensten und Kontoinformationsdiensten auf Wunsch der Bankkunden den erforderlichen Zugang zu im Online-Banking geführten Zahlungskonten zu gewähren. Damit sollen diese über Schnittstellen zur Anwendungsprogrammierung (APIs) diskriminierungsfreien
32 Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, ABl. L319/1 vom 5.12.2007, S. 1.
33 Richtlinie 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. 337/35 vom 23.12.2015, S. 1.
34 Vgl. dazu TRÜEB/KEISER, Regulierung und Marktzutritt dritter Zahlungsdienstleister, in: Rechtliche Herausforderungen durch webbasierte und mobile Zahlungssysteme, Zürich 2015, S. 161–180.