Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 42 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht
Zugang zu Kundenkonten zur Erbringung ihrer Dienstleistungen erhalten. Die Ausarbeitung entsprechender technischer Standards wurde der Europäischen Bankenaufsicht (EBA) delegiert.
Im Gegenzug haben Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleister eine Berufshaftpflichtversicherung vorzuweisen und je nach Ausgestaltung ihres Geschäftsmodells besondere Vorschriften zu beachten, namentlich betreffend Umgang mit personalisierten Sicherheitsmerkmalen (Datenschutz und IT-Sicherheit). Zahlungsauslösedienste müssen über ein Mindestkapital von EUR 50 000 verfügen.
Eine Prüfung der Rechtsordnung eines Drittstaates wird dann vorgenommen, wenn ein Zahlungsinstitut enge Verbindungen zu natürlichen oder juristischen Personen in diesem Drittstaat unterhält. Mit der Prüfung soll sichergestellt werden, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Drittstaates die Aufsicht der betreffenden EU Aufsichtsbehörde nicht behindern. Es handelt sich also nicht um eine Äquivalenzprüfung.
1.4.1.2 Crowdfunding Unionsebene
Auf EU-Ebene existiert derzeit keine spezifische Crowdfunding-Regulierung. Mit dem Ziel, das Potenzial und die Risiken von Crowdfunding festzustellen, wurden jedoch verschiedene Studien und Konsultationen durchgeführt. Insbesondere wurde am 3. Mai 2016 ein Bericht der EU-Kommission veröffentlicht, in dem der Markt und das regulatorische Umfeld im Bereich Crowdfunding analysiert werden. Die Kommission kommt in ihrem Bericht zum Schluss, dass sich das Crowdfunding weitgehend auf lokaler Ebene abspielt. Aus ihrer Sicht besteht daher zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass, einen entsprechenden Rechtsrahmen auf EU-Ebene zu erlassen.
Deutschland
Deutschland kennt keine umfassende Crowdfunding-Regulierung. Einschlägig sind je nach Ausgestaltung des Geschäftsmodelles unterschiedliche Gesetze. So können für den Betrieb einer Crowdfunding-Plattform Erlaubnispflichten nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) berührt werden und weitere Pflichten bspw. aufgrund des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zu beachten sein. Für den Anbieter von Beteiligungen stellt sich die Frage, ob er einer Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) oder dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) unterliegt.35
Spezifisch mit dem Crowdfunding befasst sich das am Mitte 2015 verabschiedete Kleinanlegerschutzgesetz36. Es sieht unter anderem vor, dass Crowdfunding in Form
35 Vgl. für Einzelheiten www.bafin.de>Veröffentlichungen> Verbraucherschutz>Crowdfunding: Aufsichtsrechtliche Pflichten und Verantwortung des Anlegers
36 Bundesministerium der Finanzen: Fragen zum Kleinanlegerschutz.